Zur Höhe des Taschengeldanspruchs und des Taschengeldselbstbehalts beim Elternunterhalt

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Bereits nach dem Urteil des BGH vom 12.12.12, Az. XII ZR 43/11, hat ein elternunterhaltspflichtiges Kind ohne eigenes Einkommen als Bestandteil des Familienunterhalts gegenüber seinem Ehegatten einen Anspruch auf Taschengeld. Das Taschengeld, so der BGH weiter, zählt grundsätzlich als Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und ist zum Elternunterhalt einzusetzen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt gewahrt bleibt.

Bisher gab es noch Unklarheiten zur Höhe des Taschengeldanspruchs und Berechnung des Taschengeldselbstbehalts.

Nunmehr führt der BGH im Urteil vom 01.10.14, XII ZR 133/13, klarstellend dazu aus: Im Regelfall hat das unterhaltspflichtige Kind einen Taschengeldanspruch in Höhe von 5 % des bereinigten Familiennettoeinkommens.

Von dem so berechneten Taschengeldanspruch ist dem Kind in Höhe desselben Prozentsatzes, d.h. wiederum in Höhe von 5 % und zwar in Höhe von 5 % des Familienselbstbehalts (Stand 01.01.2015: 3240,- Euro) ein Taschengeldselbstbehalt sowie die Hälfte eines darüber hinausgehenden Taschengeldes zu belassen.

Beispiel: Einkommen des unterhaltspflichtiges Kindes 0,- €, bereinigtes Nettoeinkommen des Ehegatten: 4000,- €

  • Taschengeldanspruch des unterhaltspflichtigen Kindes, 5 % aus 4000,- €: 200,- €
  • abzüglich Taschengeldselbstbehalt, 5 % aus dem Familienselbstbehalt (Stand 2015: 5 % aus 3240,- €): 162,- €
  • Zwischensumme: 38,- €

Von der Zwischensumme ist die Hälfte, also 19,- €, zum Elternunterhalt von dem unterhaltspflichtigen Kind einzusetzen.


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