Zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren

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Zur Einbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland muss man seine Identität an Hand von offiziellen Dokumenten belegen können. Doch welche Möglichkeiten gibt es, wenn keine offiziellen Dokumente existieren?
Das Verwaltungsgericht Mainz befasste sich aktuell mit dieser Frage. Das Urteil: Falls offizielle Ausweisdokumente fehlen, können im Einzelfall auch Aussagen von Zeugen, z.B. von Verwandten, als ausreichender Identitätsnachweis angenommen werden (AZ 4 K 476/21.MZ, Urteil vom 25.03.2022).

Im verhandelten Fall ging es um einen Antragssteller aus Somalia. Dieser lebte seit 2011 in der Bundesrepublik Deutschland. 2019 stellte er einen Einbürgerungsantrag. Bei der Antragstellung legte er ein Dokument vor, das ihm von der somalischen Botschaft in Berlin ausgestellt worden war. Es wurde von der Einbürgerungsbehörde nicht akzeptiert. Weitere Dokumente besaß der Antragsteller nicht. Sein Antrag wurde abgewiesen, woraufhin der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht erhob. Anstelle eines Personalausweises legte er dort eine notariell beglaubigte Identitätserklärung vor, die sein Bruder erstellt hatte. Dieser hatte in in den USA Asyl gesucht und dort die amerikanische Staatsbürgerschaft erhalten. Des Weiteren legte der Antragsteller Abschriften eines in Schweden erstellten Passes und anderer Dokumente aus dem Jahr 1973 vor, aus denen hervorging, dass sein Onkel somalischer Herkunft ist und mittlerweile die Schwedische Staatsbürgerschaft innehat.

Das Verwaltungsgericht akzeptierte die vorgelegten Dokumente zur Identitätsklärung. Es gab der Klage statt und bestätigte den rechtlichen Anspruch des Antragstellers auf Einbürgerung.

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