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Zurückstellung von der Schule in Niedersachsen gem. § 64 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

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Wie erreiche ich die Zurückstellung von der Schule in Niedersachsen?

Die Zurückstellung von der Schule ist in Niedersachsen nach wie vor begehrt. Meist geht es darum, dass man das Kind für noch nicht soweit hält, man dem Kind also ein weiteres Jahr Zeit im Kindergarten geben möchte, bevor es in die Schule muss.

Das heißt, auch in Niedersachsen stehen meist nicht die intellektuellen oder gesundheitlichen Gründe im Vordergrund, sondern sozial-emotionale Gründe.

Entgegen weit verbreiteter Gerüchte gibt es in Niedersachsen kein Elternrecht auf eine Zurückstellung von der Schule, d. h. entweder der Schulleiter spricht von selbst eine Zurückstellung von der Schule aus (was sehr selten der Fall ist) oder man muss eine Zurückstellung von der Schule beantragen.

Der Antrag auf Zurückstellung von der Schule in Niedersachsen wird dann meist sehr restriktiv behandelt, da Kinder möglichst frühzeitig eingeschult werden sollen, neuerdings häufig mit sonderpädagogischem Förderbedarf!

Wie man eine Zurückstellung von der Schule in Niedersachsen erreicht und welche Probleme man umgehen muss, zeige ich nachfolgend.

Der Einschulungsstichtag in Niedersachsen – § 64 Abs. 1 NSchG

Relevanz bei der Frage einer Zurückstellung von der Schule hat zunächst der Einschulungsstichtag.

Einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule müssen in Niedersachsen nur die Familien stellen, deren Kinder vor dem Einschulungsstichtag in Niedersachsen das sechste Lebensjahr vollendet haben. Nur diese Kinder sind in Niedersachsen schulpflichtig.

Der Einschulungsstichtag ist in § 64 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz geregelt:

Mit dem Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Für Kinder, die das sechste Lebensjahr zwischen dem 1. Juli und dem 30. September vollenden, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben; die Erklärung ist vor dem Beginn des in Satz 1 genannten Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben.

Der Einschulungsstichtag ist in Niedersachsen aktuell also der 30. September, d. h. alle Kinder, die vor dem 30.09. das sechste Lebensjahr vollenden, werden eingeschult.

Eine Besonderheit ergibt sich allerdings für alle Kinder, die zwischen dem 01.07. und 30.09. das sechste Schuljahr vollenden. Diese können die Einschulung durch Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben.

Das heißt, im Ergebnis müssen nur alle Kinder, die bereits bis zum 30.06. das sechste Lebensjahr vollenden, einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule stellen.

Gründe für die Zurückstellung von der Schule in Niedersachsen – § 64 Abs. 2 NSchG

In Niedersachsen sind nach wie vor alle 3 historischen Zurückstellungsgründe (gesundheitliche Gründe, intellektuelle Gründe & sozial-emotionale Gründe) geregelt:

Hierzu heißt es in § 64 Abs. 2 Niedersächsisches Schulgesetz:

Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule oder einer Förderschule teilzunehmen, können vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.

In Niedersachsen sind für die Zurückstellung vom Schulbesuch demnach folgende Konstellationen denkbar:

  • Eine Zurückstellung aus körperlichen Gründen ist denkbar, wenn Kinder wegen schwerer Krankheiten entwicklungsverzögert sind oder diese Krankheiten eine aktuelle Einschulung verhindern.
  • Eine Zurückstellung aus geistigen Gründen kommt in Betracht, wenn Kinder noch nicht in der Lage sind, den Schulstoff zu bewältigen.
  • Und eine Zurückstellung wegen sozialen Verhaltens ist denkbar, wenn Kinder noch ängstlich, unkonzentriert oder übermotiviert sind.

Allen Zurückstellungsgründen gemein ist, dass diese erheblich sein müssen. Häufige Erkältungen sind keine körperlichen Gründe, der Besuch des Logopäden keine intellektuellen Gründe und Vorbehalte gegenüber der Einschulung keine sozialen Gründe.

Meist wird eine Zurückstellung wegen sozialen Verhaltens begehrt. Diese ist besonders schwer zu erreichen, weil für alle Kinder der Übergang in die Schule mit erheblichen Problemen verbunden ist.

Um eine Zurückstellung von der Schule in Niedersachsen zu erreichen, muss man demnach durchaus einiges vorbringen, damit dies nachvollziehbar erscheint. Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen hierzu in Ihrem konkreten Fall mögliche Wege aufzeigen.

Zurückstellung von der Schule und sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf in Niedersachsen

Besonders problematisch ist in Niedersachsen, dass viele Schulen die Kinder gar nicht mehr von der Schule zurückstellen wollen, sondern diese stattdessen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf einschulen wollen. Insbesondere seit Einführung des Rechts auf Inklusion ist dieser Missbrauch in Niedersachsen massiv angestiegen, weil nahezu alle Grundschulen auf Sonderpädagogen zugreifen können und demnach nur noch Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf benötigen, um die Deputate anzurufen.

Man muss demnach in Niedersachsen sehr aufpassen, denn die im Antrag auf Zurückstellung von der Schule vorgebrachten Gründe werden von den Schulen oftmals kurzerhand als Begründung für den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf herangezogen!

Folglich muss man bei der Geltendmachung von Zurückstellungsgründen aufpassen, dass man nicht über das Ziel hinausschießt und sich selbst ins Bein schießt.

Für das betroffene Kind stellt sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf (das vormalige Behindertenrecht) eine erhebliche Stigmatisierung dar, der dauerhaft festgestellt wird. Das heißt, wurde sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf einmal festgestellt, wird man diesen kaum wieder los – auch wenn die Schulen anderes versprechen (siehe ausführlich zum Thema meine Website: www.sonderpädagogischer-förderbedarf-inklusion.de).

Eltern machen aus Gutgläubigkeit bei dem Antrag auf Zurückstellung von der Schule demnach oftmals gravierende Fehler, die sich auch für mich nachträglich nur noch schwer korrigieren lassen.

Man muss demnach genug vorbringen, um eine Zurückstellung von der Schule zu erreichen, aber nicht zu viel, sodass man im sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf landet. Hierzu bedarf es erheblicher Erfahrung, wobei ich Ihnen aus meiner langjährigen Tätigkeit gerne weiterhelfen kann.

Der Antrag auf Zurückstellung von der Schule von der Schule in Niedersachsen

Hat man sich also seine Gedanken gemacht, so muss man in Niedersachsen regelmäßig einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule stellen. Zwar kann ein Schulleiter auch von Amts wegen das Vorliegen von Zurückstellungsgründen prüfen, dies kommt in der Praxis aber so gut wie nicht vor.

In der Praxis orientiert sich der Schulleiter an der Einschulungsuntersuchung (Schuleingangsuntersuchung) und an seinen eigenen Feststellungen. Hierbei ist der Schulleiter weitgehend frei, d. h. er kann sich das Kind selbst anschauen, Tests mit ihm machen, selbst Simulationen wie „Schulspiele“ kommen in Niedersachsen immer häufiger vor.

Und auch Eltern haben natürlich ihrerseits die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Zurückstellung von der Schule durch eigene Gutachten und Stellungnahmen des Kindergartens, Ärzten, Psychotherapeuten, Ergotherapeuten etc. zu fundieren. Und natürlich können Sie sich auch bereits an dieser Stelle anwaltliche Unterstützung nehmen. Ich schreibe jedes Jahr zahlreiche Anträge auf Zurückstellung in ganz Deutschland!

Widerspruch gegen die Ablehnung der Zurückstellung von der Schule in Niedersachsen

Wurde der Antrag auf Zurückstellung von der Schule abgelehnt, so stellt dies ein Verwaltungsakt dar, gegen den man Widerspruch einlegen kann.

Über den Widerspruch gegen die Zurückstellung von der Schule entscheidet indes in Niedersachsen nach wie maßgebend der Schulleiter mit. Schulämter führen zwar pro forma das Verfahren, aber der Schulleiter bleibt regelmäßig der einzige, der das Kind kennt.

Folglich sollte man immer bereits in einem möglichst frühen Stadium über anwaltliche Unterstützung nachdenken. Andernfalls redet man sich schnell in sein Unglück und je später die anwaltliche Hilfe, desto schwerer.

Ich berate deshalb bei Zurückstellungswünschen von Eltern sehr viele Eltern bereits vor deren Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch in Niedersachsen und greife notfalls auch bundesweit ein.

Näheres finden Sie auf meiner Website: www.zurueckstellung-schule.de

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwaltskanzlei Zoller – Anwalt für Schulrecht


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