Zustimmungserfordernis des Ehegatten zum Antrag auf Teilungsversteigerung

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Lebt ein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so bedarf sein Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn sein Miteigentumsanteil an einem Grundstück sein ganzes Vermögen darstellt. Dies hat der BGH im Beschluss vom 14.06.2007 – V ZB 102/06 – entschieden und damit die Regelung des § 1365 Abs. 1 BGB, wonach sich ein Ehegatte zu einer Verfügung über sein Vermögen als Ganzes nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten kann, auch auf den Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines Grundstückes angewendet. Im konkreten Fall hatte der getrennt lebende Ehegatte, welcher gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentümer eines Grundstückes war, die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft beantragt.


Da es sich hierbei jedoch weder um eine Verfügung über das Grundstück noch um eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung hierzu handelt, war bislang umstritten, ob dies für den Fall, dass es sich hierbei um das ganze Vermögen des die Versteigerung betreibenden Ehegatten handelt, gem. § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf. Nach Auffassung des BGH ist der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung jedoch so weit  mit der – zustimmungspflichtigen – Veräußerung eines Grundstücksanteiles vergleichbar, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift geboten ist. Denn § 1365 Abs. 1 BGB soll die wirtschaftliche Grundlage der Familie vor einseitigen Maßnahmen eines Ehegatten schützen und zugleich den Zugewinnausgleichanspruch des Ehegatten sichern. Hierbei geht der BGH davon aus, dass die bislang trotz diverser Änderungen des Familienrechtes unterbliebene Ergänzung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelung des § 181 Abs. 2 ZVG keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers darstellt sondern eine planwidrige Regelungslücke, welche durch entsprechende Anwendung ausgefüllt werden kann.


Verweigert der andere Ehegatte seine Zustimmung ohne ausreichenden Grund und entspricht die Aufhebung der Gemeinschaft einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht entsprechend § 1365 Abs. 2 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen.


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