Zweitwohnungssteuer für als Kapitalanlage genutzte Ferienwohnung?

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Die Gemeinden sind nach dem Kommunalabgabengesetz unseres Bundeslandes (kurz KAG M-V) berechtigt, Abgaben, wozu auch Steuern zählen, aufgrund einer Satzung zu erheben, §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1 KAG M-V. Die meisten Gemeinden haben davon Gebrauch gemacht.


Die Zweitwohnungsteuer ist eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (OVG Greifswald, Urt. v. 04.12.2008 – 1 L 299/04 –, juris Rn. 18).


Halten Sie Ihre Ferienwohnung aber nicht zur persönlichen Lebensführung vor, sondern dient diese als reine Kapitalanlage, unterliegen Sie der Zweitwohnungssteuerpflicht im Zweifel nicht. Es ist dann Ihre Aufgabe, Umstände vorzutragen, die gegen eine persönliche Nutzungsmöglichkeit sprechen; zum Beispiel:


 - die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1995, a.a.O., Abdruck S. 7 f.),
- der Abschluss eines Dauermietvertrags (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 1993 - 2 S 957/92 - UA S. 8),
- die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen usw. (vgl. dazu Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 4. Mai 1994 - IV B 3 - S 2253 - 34/94 - <NJW 1994, 2339>).


Die steuererhebende Gemeinde ist berechtigt, das Vorhalten zur persönlichen Lebensführung zu vermuten, bis Sie diese Vermutung durch eigenen Vortrag erschüttern.


Auch wenn auf Sie die oben genannte Fälle noch nicht zutreffen, sollten Sie den Steuerbescheid überprüfen lassen. Denn auch bei einer vollständigen eigenen Vermietung kann die Ferienwohnung als reine Kapitalanlage betrachtet werden. Die Anforderungen dazu, die Vermutung der eigenen Nutzung zu widerlegen, sind allerdings wesentlich strenger. Gleiches gilt auch dann, wenn Ihnen die Eigennutzung der Wohnung für einen gewissen Zeitraum eingeräumt ist. 

Es wird sich stets um Einzelfälle handeln, bei dessen Prüfung wir Sie gern unterstützen.

Ihre
Ulrike Dorn
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungs- und Agrarrecht



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