HOAI 2013 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Über das HOAI 2013

Was ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)? 

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beinhaltet alle wichtigen Regelungen bezüglich des Honorars von Ingenieuren und Architekten. Das beinhaltet auch, unter welchen Bedingungen sie diese verlangen dürfen.

Zentrale Aspekte für das Honorar sind, wie aufwendig das Gebäude sein soll und welche Aufgaben der Architekt übernehmen soll. Aufgabe der HOAI ist dabei, ein gegenseitiges Unterbieten der Architekten und Ingenieure zu verhindern.

Die erste Fassung trat 1977 in Kraft. Die aktuelle Fassung wurde 2013 zuletzt aktualisiert.

Die HOAI regelt

  • die Mindest- und Höchstsätze des Honorars für Architekten und Ingenieure.
  • wie viel Honorar der Architekt oder Ingenieur für die einzelnen Schritte des Bauvorgangs verlangen darf.
  • wie viel Honorar der Architekt oder Ingenieur für unterschiedlich aufwendige Bauprojekte verlangen darf.
  • aus welchen Tätigkeiten die einzelnen Schritte des Bauvorgangs bestehen.
Für wen gilt die HOAI?

Die HOAI regelt das Honorar aller Architekten und Ingenieure mit einem Wohnsitz in Deutschland. Zusätzlich gilt sie für jeden, der in Deutschland einen Auftrag ausführt, der mit der Tätigkeit eines Architekten oder Ingenieurs vergleichbar ist. Man kann also im Regel-Bereich der HOAI sein, ohne Ingenieur oder Architekt zu sein.

Gleichzeitig muss sich jeder, der Ingenieur- und Architektenleistungen in Auftrag gibt, an die HOAI halten, denn sonst darf der beauftragte Architekt oder Ingenieur die angebotene Tätigkeit nicht annehmen.

Wie berechnen sich die Honorare der HOAI?

Wie aufwendig ist das Bauprojekt? Die Honorarzonen

Zuerst ist der Aufwand maßgeblich, der mit dem Auftrag des Architekten oder Ingenieurs verbunden ist. Soll ein Einfamilienhaus oder ein Luxushotel errichtet werden? Bei Gebäuden kennt die HOAI die folgenden fünf Honorarzonen, anhand derer das Honorar berechnet wird.

  • Honorarzone I: z. B. Tribünen, Scheunen oder Pausenhallen
  • Honorarzone II: z. B. Garagen, Parkhäuser, Verkaufslager
  • Honorarzone III: z. B. Wohnhäuser, Grundschulen, Einkaufszentren
  • Honorarzone IV: z. B. aufwendigere Wohnhäuser, Kraftwerksgebäude, Hochschulen
  • Honorarzone V: z. B. Universitätskliniken, Konzertgebäude, Filmstudios
Zudem gibt es weitere spezielle Honorarzonen für Freianlagen – hiermit sind etwa Spielwiesen, Sportplätze und Hausgärten gemeint – sowie für den Innenausbau von Gebäuden durch Hallen, Büros oder Konzertsäle.
Jede Honorarzone bewegt sich dabei zwischen einem bestimmten Mindestsatz und einem bestimmten Höchstsatz. Dieser wird dann mit den Baukosten des Gebäudes verrechnet.

Für ein Eigenheim mit Baukosten von 300.000 Euro, auf das die Honorarzone III anwendbar ist, beträgt der Mindestsatz des Honorars z. B. 39.981 Euro und der Höchstsatz 49.864 Euro. Für ein Eigenheim mit Baukosten von 750.000 Euro beträgt der Mindestsatz des Honorars 89.972 Euro und der Höchstsatz 112.156 Euro.

Welche Tätigkeiten soll der Architekt übernehmen? Die Leistungsphasen

Das HOAI kennt insgesamt neun Phasen, aus denen das Bauprojekt besteht, die Leistungsphasen genannt werden. Jeder Leistungsphase ist ein bestimmter Prozentsatz des Gesamthonorars zugeordnet. Übernimmt ein Architekt alle von ihnen, erhält er das komplette Honorar gemäß der zutreffenden Honorarzone und dem vereinbarten Honorarsatz.

  • Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung, 2 % des Gesamthonorars bei Gebäuden
Der Architekt bespricht mit dem Bauherrn, was gebaut wird und welche Möglichkeiten ihm dabei offen stehen. Auch die Obergrenze der Gesamtkosten wird festgelegt.

  • Leistungsphase 2: Vorplanung, 7 % des Gesamthonorars bei Gebäuden
Hier erstellt der Architekt ein Planungskonzept mit Zeichnungen und Skizzen und nimmt eine erste Kosteneinschätzung vor. Dazu muss er erste Verhandlungen mit den Behörden durchführen, ob das Projekt eine Aussicht auf eine Baugenehmigung hat.

  • Leistungsphase 3: Entwurfsplanung, 15 % des Gesamthonorars bei Gebäuden
Der Architekt erstellt ein vollständiges, durchführbares Konzept für das Bauprojekt, komplett mit allen notwendigen Konzeptzeichnungen. Zudem ermittelt er die zu erwartenden Kosten.

  • Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung, 3 % des Gesamthonorars bei Gebäuden
     
Hier hat der Architekt die Aufgabe, alle notwendigen Verhandlungen mit den Behörden durchzuführen und die notwendigen Unterlagen einzureichen, damit die Baugenehmigung erfolgreich erteilt werden kann.

  • Leistungsphase 5: Ausführungsplanung, 25 % des Gesamthonorars bei Gebäuden
Der Architekt erstellt Detailzeichnungen zur Erstellung des Bauwerks, komplett mit der Angabe der endgültigen Maße, Materialien und Bauteile.

  • Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe, 10 % des Gesamthonorars bei Gebäuden
Hier bestimmt der Architekt, welche Bauteile in welchen Mengen für die Umsetzung des Bauprojekts in welchen Mengen notwendig sind.
 
  • Leistungsphase 7: Mitwirkung der Vergabe, 4 % des Gesamthonorars bei Gebäuden
Der Architekt schreibt die für den Hausbau notwendigen Arbeiten an Baufirmen aus. Hierzu gehört auch die Kalkulation und Verhandlung der Preise.
 
  • Leistungsphase 8: Objektüberwachung, 32 % des Gesamthonorars bei Gebäuden
Der Architekt übernimmt die Überwachung und Dokumentation des Baus, auch Bauleitung genannt. Dazu gehört auch die Kostenkontrolle und die Zusammenstellung der Unterlagen.

  • Leistungsphase 9: Objektbetreuung, 2 % des Gesamthonorars bei Gebäuden
Der Architekt kontrolliert den Bau nach seiner Fertigstellung, um rechtzeitig Mängel beseitigen zu lassen, bevor die damit verbundenen Fristen verjähren. Dazu überwacht er die Beseitigung der Mängel.

Das Aufteilen des Bauvorgangs in mehrere Leistungsphasen macht es nicht nur einfacher, das Projekt zu strukturieren und zu planen, sondern erlaubt es auch, verschiedene Schritte des Bauprojekts von verschiedenen Dienstleistern ausführen zu lassen. Denn es muss nicht jede Leistungsphase an einen einzigen Architekten vergeben werden. Hierbei helfen die in der HOAI angegebenen Prozentwerte des Gesamthonorars der einzelnen Leistungsphasen.

Übernimmt ein Architekt beispielsweise nur die Grundlagenermittlung und die Vorplanung für ein Eigenheim der Honorarzone III mit Baukosten in Höhe von 300.000 Euro und verlangt den Mindestsatz, darf er insgesamt 9 % des vollen Honorars in Rechnung stellen. Das Ergebnis wären 3.598 Euro.

Was geschieht, wenn der Architekt sich nicht an die HOAI hält?

Unterschreitet der Architekt den Mindestsatz, kann ihm das als Wettbewerbsverstoß ausgelegt werden. Andere Architekten, die sich an die HOAI halten, haben nun das Recht, ihn abzumahnen und ihn zur Unterlassung der HOAI-Unterschreitung aufzufordern.

Verlangt ein Architekt ein zu hohes Honorar, muss er damit rechnen, dass sein verlangtes Honorar auf eine Höhe reduziert wird, die der HOAI entspricht.