Abfindung: Wie vermeidet man eine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Manche erhalten sie mit dem Aufhebungsvertrag, andere klagen gegen die Kündigung und bekommen sie dann: Die Abfindung lindert die finanziellen Sorgen des gekündigten Arbeitnehmers. Was man nicht gebrauchen kann, ist eine Sperre der Bundesagentur für Arbeit auf das Arbeitslosengeld. Wann diese im Fall einer Abfindung verhängt wird, und was man tun kann, um die Sperrzeit zu vermeiden, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Wann verhängt die Bundesagentur für Arbeit im Fall einer Abfindung eine Sperrzeit auf den Bezug des Arbeitslosengeldes, beispielsweise im Fall eines Aufhebungsvertrages?

Die Sperrzeit wird verhängt, wenn der Arbeitnehmer – vereinfacht gesagt – an seiner Arbeitslosigkeit mitwirkt. Das heißt: Falls er an seiner Kündigung beziehungsweise an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag ohne Grund mitwirkt.

Das ist so unklar, wie es sich anhört, und deshalb ist es nahezu unmöglich, sicher vorauszusehen, wann ein Aufhebungsvertrag oder eine Abwicklungsvereinbarung eine Sperrzeit nach sich ziehen wird.

Wer als Arbeitnehmer sicher gehen will, sollte sich deshalb fragen: Wann bekomme ich keine Sperrzeit? Was kann ich tun, um eine Sperrzeit sicher zu vermeiden?

Eine Sperrzeit vermeidet man, wenn man gegen seine Kündigung Kündigungsschutzklage einreicht und während des Verfahrens einen gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich abschließt, in dem man sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigt. In diesen Fällen verhängt die Bundesagentur für Arbeit keine Sperrzeit, das volle Arbeitslosengeld wird ausgezahlt.

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