Abmahnung Google Fonts: So sollten Sie handeln! | Update 2023

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Google Fonts auf der Webseite eingebunden? Ist das Vorgehen DSGVO-konform?

Webseitenbetreiber, die (vermeintlich) rechtswidrig Google Fonts dynamisch auf ihrer Webseite einbinden, bekommen nun zehntausende Abmahnungen und Aufforderungen, pauschal Schadensersatz an die Nutzer ihrer Webseite zu zahlen, da mit der dynamischen Einbindung auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Google-Server in den USA einhergeht.

Ob diese Forderungen berechtigt sind oder das Verhalten der klagenden Anwälte rechtsmissbräuchlich ist, muss im Einzelfall geklärt werden.


Über Google Fonts

Google Fonts ist ein interaktives Verzeichnis mit über 1400 Schriftarten und ein Dienst des US-amerikanischen Unternehmens Google LLC. Dieses ermöglicht es Website-Betreibern, kostenfrei diese Schriftarten auf ihrer Homepage einzubinden - sowohl privat als auch kommerziell. (1)

Es gibt Google Fonts seit 2010 und der Dienst wird stetig optimiert. Die Schriftarten sind mittlerweile in über 135 verschiedenen Sprachen verfügbar und müssen über das sog. Cross-Site-Caching lediglich einmal aktiviert werden. Webseiten sollen so schneller und optisch ansprechender gemacht werden. Ist eine Schriftart einmal aktiviert worden, kann sie auf jeder anderen Website, auf der dieselbe Google Font genutzt wurde, schneller geladen werden, weil sie zwischengespeichert wird. (2)


Hintergrund der Google Fonts Abmahnungen

Datenschutz-Kanzleien und Rechtsanwälte warnen Webseitenbetreiber seit mehreren Wochen vor der rechtswidrigen Einbindung der Google Fonts. Zudem wird pauschal Schadensersatz gefordert.

Hintergrund dieser Abmahnwelle ist der Vorwurf des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Besucht ein Nutzer eine Webseite, auf der Google Fonts eingebunden werden, baut diese im Hintergrund eine Verbindung zu den Google-Servern auf. Der Browser des jeweiligen Nutzers übermittelt dabei verschiedene Informationen zur einheitlichen Darstellung an Google. Manche dieser Daten sind sog. personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO (Art. 4 Nr. 1). Dazu gehören unter anderem die Geräte- und Browserdaten sowie die IP-Adressen der Nutzer. Es werden also personenbezogene Daten durch die Einbindung von Google Fonts an die Server von Google in den USA übermittelt. (3)

Problemmatisch an der Übermittlung ist, dass die DSGVO vorschreibt, dass es eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten geben muss und die betroffenen Nutzer im Vorfeld über diese Verarbeitung informiert werden müssen. 

Als Rechtsgrundlage kommen in Betracht: Die Einwilligung des Nutzers, Art. 6 Abs. 1 UA. 1 lit. a) DSGVO oder das überwiegende berechtigte Interesse des Webseitenbetreibers, Art. 6 Abs. 1 UA. 1 lit. f) DSGVO. 

Die Einwilligung des betroffenen Nutzers scheitert schon daran, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten sofort beim Aufruf der Website des Betreibers im Hintergrund erfolgt. Zudem stellt Google nur wenige, nicht ausreichende Informationen zur Verfügung, anhand derer es den Nutzern nicht möglich ist zu erkennen, welche Daten zu welchem Zweck wie lange gespeichert werden. Diese Informationen sind jedoch für eine freiwillige und informierte Einwilligung notwendig. 

Laut Google selbst werden die personenbezogenen Daten nur in einem technisch erforderlichen Mindestmaß übermittelt und nicht mit anderen Google-Diensten zusammengeführt. (4)

In seinem Urteil vom 20.01.2022 hat das Landgericht München I bestätigt, dass die dynamische Einbettung von Google Fonts auf Webseiten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Geschützt ist das Recht, selbst zu entscheiden, ob die eigenen personenbezogenen Daten weitergegeben und genutzt werden dürfen. 

Ferner konnte das Gericht keine Rechtfertigungsgründe für die Weitergabe einer IP-Adresse feststellen, da der Dienst Google Fonts auch ohne Verbindung zu den Google-Servern sowie ohne Übertragung der IP-Adresse genutzt werden kann. Der Beklagte musste in diesem Fall Schadensersatz in Höhe von 100,00 EUR zzgl. Zinsen an den Kläger zahlen. (5)


Google Fonts können DSGVO-konform genutzt werden

Der Abmahnwelle kann dadurch entgegengetreten werden, dass die gewünschten Google Fonts heruntergeladen und lokal eingebunden werden. So kann die Verbindung zu den Google-Servern gekappt werden. Für diese Möglichkeit muss keine Einwilligung eingeholt werden. In den Google FAQ zu Google Fonts wird die Legalität dieser Vorgehensweise bestätigt. Einige Nachteile sind, dass sich die Ladezeiten verlängern, die integrierte Suchmaschinenoptimierung negativ beeinflusst wird und die Aktualisierung der Schriftarten von den Nutzern selbst vorgenommen werden muss. (6)

Eine weitere Möglichkeit wäre, mit dem überwiegenden berechtigten Interesse der Webseitenbetreiber zu argumentieren. Dann ist überhaupt keine gesonderte Einwilligung des betroffenen Nutzers erforderlich. Ein Argument für ein überwiegendes berechtigtes Interesse könnten die Nachteile des lokalen Einbindens von Google Fonts sein. Jedoch ist es wahrscheinlich, dass den Aufsichtsbehörden diese Rechtfertigung nicht genügt. Dies muss noch geklärt werden. (7)

Als Alternative könnte eine Einbindung über ein Consent Management Tool erfolgen. Die Schriftarten müssen nicht lokal eingebunden und geupdatet werden, da die Auslieferung über Google erfolgt. Diese Art der Einbindung ist mit Einwilligung des Nutzers möglich und setzt die technische Umsetzung, die Aufklärung des Nutzers und ein aussagekräftiger Passus in der Datenschutzerklärung voraus. Ein kleines Risiko bleibt dennoch, da Google nicht ausreichend offenlegt, wie die Daten verarbeitet und gespeichert werden. (8)


Klärungsbedarf: Rechtsmissbrauch der Google Fonts Abmahnung oder nicht?

Ob das Vorgehen der Rechtsanwälte und Datenschutz-Kanzleien rechtsmissbräuchlich ist, muss noch geklärt werden. Ein Grund für die Rechtsmissbräuchlichkeit könnte darin liegen, dass diese Abmahnungen sehr wahrscheinlich automatisiert erstellt und scharenweise verschickt werden, ohne einen Bezug zum Einzelfall aufzuweisen. Sie enthalten zudem oft eine pauschale und fristgebundene Schadensersatzforderung in Höhe von 100 - 170 EUR unter Verweis auf Urteile zu ähnlich gelagerten Fällen.

Hinzu kommt noch der Umstand, dass es sich um Zehntausende Rechtsverletzungen handeln soll, die mit einer Schadensersatzforderung an ggf. unbeteiligte Personen abgegolten werden soll, bei der nicht einmal klar ist, ob diese Person überhaupt in ihren Rechten verletzt ist. (9)

Es entsteht der Eindruck, dass es bei den Abmahnungen gar nicht um den Datenschutz an sich geht, sondern um die finanzielle Bereicherung der Kläger und Anwälte auf Kosten der verunsicherten Webseitenbetreiber. 


Haben Sie Fragen zu Google Fonts?

Falls Sie von der Google Fonts Abmahnwelle betroffen sind oder sich Sorgen um die DSGVO-konforme Handhabung der Webfonts auf Ihrer Website machen, dann schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns in unserer Kanzlei unter der 04202 638370 an. Für eine individuelle Prüfung Ihrer Webseite und das Verfassen eines Abwehrschreibens ermäßigen wir den üblichen anwaltlichen Beratungssatz auf EUR 75,00.

Dieser Artikel ist stark vereinfacht und dient lediglich zu Informationszwecken. Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt ist zu empfehlen! 


Quellen zum Thema Google Fonts Abmahnung:



Foto: Screenshot Google Fonts



Foto(s): Foto: Screenshot Google Fonts


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