Abmahnungen von Anwaltskanzleien wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO

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Aus aktuellem Anlass eine Warnung an alle Kolleginnen und Kollegen: 

Aktuell laufen diverse Abmahnverfahren gegen Kolleginnen und Kollegen wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung).

Rechtsanwalt Johannes Heinkelein aus Würzburg (www.rechtsanwalt-heinkelein.de) mahnte u. a. den Unterzeichner wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ab. Begründung: Der Kollege behauptet in seinem Abmahnschreiben, die Homepage des Rechtsanwaltes verstoße gegen die DSGVO, weil keine ausreichende Datenschutzerklärung darauf enthalten sei und / oder keine Verschlüsselung der Homepage gegeben sei.

Rechtsanwalt Heinkelein behauptet, er stehe zu den abgemahnten Kollegen in einem Wettbewerbsverhältnis. Dafür sei allein ausreichend, dass jeder Rechtsanwalt in Deutschland vor jedem deutschen Gericht auftreten könne.

Rechtsanwalt Heinkelein bezieht sich zur Begründung seines vermeintlichen Anspruches auf von ihm erstrittene Eilentscheidungen des Landgerichts Würzburg zum Aktenzeichen 11 O 1741/18 UWG sowie 12 O 1768/18 UWG vom 13.09. und 20.09.2018.

Die im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtslage erfolgten Eilentscheidungen dienen als Grundlage für den Rechtsanwalt, Abmahnungen an Rechtsanwälte im gesamten Bundesgebiet zu verschicken.

Beigefügt ist jeweils eine Kostennote auf Basis eines Gegenstandswerts von 2.000,00 €.

Weder Rechtsanwalt Heinkelein noch das Landgericht Würzburg setzt sich in diesem Zusammenhang mit der Rechtslage nach dem 25.05.2018, also nach Inkrafttreten der DSGVO, auseinander.

Nach Auffassung vieler Wettbewerbsrechtler sind Verstöße gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung nicht nach § 3a UWG abmahnfähig. Art. 13 DSGVO ist lex specialis gegenüber § 13 TMG. Die DSGVO ist als Europäische Verordnung unmittelbar anzuwenden und gilt übergeordnet. Somit verdrängt sie nationale Gesetze.

Eine Datenschutzerklärung auf einer Homepage ist demnach rechtlich nach Art. 13 DSGVO zu prüfen. Wenn aber die DSGVO abschließende Regelungen zur Frage der Sanktionierung von Verstößen gegen diese Verordnung enthält, gibt es kein privates Abmahnrecht nach § 3a UWG.

So wird dies auch im Standardkommentar zum UWG (Köhler / Bornkamm / Feddersen, 36. Auflage 2018, § 3a Rd.-Nr. 1.40a und 1.74b) vertreten.

Die vorläufige Rechtsauffassung einer Kammer des LG Würzburg in den zitierten Beschlüssen im Eilverfahren ist somit mit Sicherheit nicht der Weisheit letzter Schluss. Weitere Entscheidungen zu dieser streitigen Frage sind mir nicht bekannt.

Es bleibt deshalb abzuwarten, wie Obergerichte, BGH und letztlich der EuGH über diese Frage entscheiden werden.

Bis dahin kann allen Betroffenen von Abmahnungen nur geraten werden, sorgfältig zu prüfen, ob eine (ggf. modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Die geforderte Zahlung des Anwaltshonorars eines Rechtsanwaltes, der in eigenem Namen abmahnt, kann verweigert werden.

Nach einhelliger Rechtsprechung sind Anwaltskosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in eigener Wettbewerbssache nicht erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2004 zum Az. I ZR 2/03, so auch: OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2013, Az. 4 U 159/12 und LG Köln, Urteil vom 10.04.2018 zum Az. 81 O 117/17).

Arne Timmermann

Rechtsanwalt, Hamburg



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