Abrechnung auf Regie setzt Stundenlohnvereinbarung voraus

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Häufig kommt es nach Stellung der Schlussrechnung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu Streitigkeiten über Art und Umfang des Werklohnanspruchs. Solche Streitigkeiten sind in vielen Fällen auf eine unklare, unwirksame oder nicht beweisbare (mündliche) Vereinbarung über die Art der Abrechnung oder die Nichtbeachtung bestehender Formerfordernisse zurückzuführen.

In vielen Fällen wird auch ohne ausdrückliche Vereinbarung vom Auftragnehmer im Nachgang eine Schlussrechnung auf Regie, also in Höhe der angefallenen Stunden, gestellt.

Grundsätzlich ergibt sich die Art und Höhe des Vergütungsanspruchs jedoch aus der getroffenen Vereinbarung (z. B. Regie, Einheits- oder Pauschalpreis).

Stundenlohnarbeiten werden also nur dann vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 18.07.2014 – Az.: 8 O 271/13), dies gilt sowohl für einen BGB-Werkvertrag, als auch für einen VOB/B Vertrag, hier ausdrücklich in §§ 2 Abs. 10, 15 VOB/B geregelt.

Werden Stundenlohnarbeiten zwar grundsätzlich vereinbart, aber kein Stundensatz, gilt der übliche Stundensatz als vereinbart.

Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über den Werklohn, kann eine Werklohnforderung in Höhe der üblichen Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB, geltend gemacht werden, nicht aber nach Stunden. Die übliche Vergütung kann selbstverständlich der Höhe nach einer Abrechnung nach Stunden entsprechen. Bei Streitigkeiten lässt sich jedoch die übliche Vergütung häufig nur durch einen Sachverständigen bestimmen.

Die Abzeichnung eines Stundenzettels während der Ausführung bestätigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen (vgl. BGH NzBau, 2004, S. 31 ff. BGH BauR 1994, S. 760). Im Regelfall bestätigt der Auftraggeber nicht endgültig und für ihn nicht bindend, dass die angefallenen Stunden auch objektiv erforderlich waren. Die Bestätigung von Stundenlohnzetteln hat nur die Bedeutung eines deklaratorischen Anerkenntnisses, was zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führt. Der Auftraggeber kann hier jedoch die Unrichtigkeit der Stundenlohnzettel nachweisen.

Ohne Vereinbarung besteht allerdings in der Regel keine Pflicht des Auftragnehmers regelmäßig Stundenzettel vorzulegen. Dies ist vor allem dann problematisch, wenn der Auftraggeber den Aufwand nicht abschätzen kann, da er sich im Vorfeld keinen Kostenvoranschlag hat geben lassen.

Ist die VOB/B wirksam vereinbart, muss der Auftragnehmer werktäglich oder wöchentlich Stundenlisten einreichen, je nach Verkehrssitte. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben (vgl. § 15 III VOB/B).

Da der Auftraggeber Stundenlohnzettel nicht mehr prüfen kann, wenn die Arbeiten weit zurückliegen, empfiehlt sich eine regelmäßige Einreichung der Stundenzettel auch in einem BGB-Werkvertrag.

Fazit:

Für die Vereinbarung selbst, die Stundensätze und die angefallenen Zeiten ist der Auftragnehmer beweispflichtig.

Bei der Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten ist dem Auftragnehmer daher Folgendes anzuraten:

1. Umfang und Höhe der Stundensätze bei Stundenlohnarbeiten im Voraus schriftlich vereinbaren

2. schriftliche Anzeige vor Beginn und nach Beendigung der Stundenlohnarbeiten

3. Führen von ordnungsgemäßen Stundenzetteln

4. Stundenzettel möglichst regelmäßig, je nach Verkehrssitte zumindest wöchentlich, gegenzeichnen lassen

Der Auftraggeber sollte bei einer Stundenlohnvereinbarung auf Folgendes achten:  

1. Einholung eines Kostenvoranschlags mit voraussichtlichem Aufwand

2. Vereinbarung von Stundenlohnzetteln mit Ausweis der geleisteten Tätigkeit

Eine eindeutige Vereinbarung ist grundsätzlich im Interesse beider Vertragsparteien. Wie häufig, ist eine rechtzeitige Absprache die beste Möglichkeit der Streitvermeidung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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