Schwarzarbeit auf dem Bau – Risiko für Auftraggeber und Auftragnehmer

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Ob Renovierungsanstrich, Pflasterarbeiten im Innenhof oder gleich ein kompletter Rohbau; Bauleistungen „ohne Rechnung“ sind immer noch verbreitet.

Dabei hat eine solche Gestaltung für beide Parteien erhebliche Risiken, da es sich um Schwarzarbeit handelt.

Schwarzarbeit liegt immer dann vor, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Bezahlung auf die Umsatzsteuer und/oder Sozialabgaben verzichten.  

Dies stellt einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dar.

Dass dies illegal ist und mindestens eine Ordnungswidrigkeit darstellt, unter Umständen sogar eine Straftat wie Steuerhinterziehung, Veruntreuung von Geldern oder Leistungsbetrug darstellen kann, ist meist bekannt, scheint häufig aber nicht abzuschrecken.

Auch für die vertraglichen Beziehungen untereinander hat eine solche Gestaltung für beide Seiten erhebliche Risiken. Der Bundesgerichtshof hat sich in den letzten Jahren ausgiebig mit solchen Schwarzarbeitsverträgen befasst und kommt zu dem Ergebnis, dass beiden Seiten aus solchen Verträgen keine gegenseitigen Ansprüche zustehen, da der Vertrag wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht wirksam ist.

Bereits im Jahr 2013 hat der BGH (Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13) ausdrücklich entschieden, dass dem Auftraggeber bei Mängeln an einer Werkleistung keine Gewährleistungsansprüche zustehen.

In einer Folgeentscheidung im Jahr 2014 hatte der BGH (Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13) über die Frage zu entscheiden, ob dem Auftragnehmer in einem solchen Auftragsverhältnis ein Anspruch auf seinen Werklohn zusteht und auch dies verneint. Neben den sogenannten Werklohnansprüchen aus Vertrag hat der BGH auch Vergütungsansprüche durch die Hintertüre in Form von Wertersatz aus Bereicherungsrecht ausdrücklich verneint.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn Schwarzarbeiten nachträglich vereinbart werden, wie der BGH in einer weiteren Entscheidung, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16, ausdrücklich festgestellt hat. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Möglicherweise in Kenntnis der obigen Rechtsprechung hatten Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, dass abweichend vom Auftrag gemäß einem ordentlichen schriftlichen Kostenvoranschlag später nur über einen Teil der Arbeiten eine Rechnung gestellt werden sollte. Ein weiterer Teil sollte in Bar ohne Rechnung bezahlt werden. Wegen Mängeln erklärte der Auftraggeber später den Rücktritt und machte vor Gericht die Herausgabe seiner Zahlungen geltend.

 Da der BGH die Klage abgewiesen hat, bliebt der Auftraggeber letztlich auf seiner mangelhaften Leistung sitzen, erhielt seine Zahlungen nicht zurück und hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von diesen Grundsätzen gibt es zu Gunsten des Auftraggebers eine Ausnahme:

Ist der Auftraggeber Verbraucher und steht ihm ein Widerrufsrecht aus einem Außergeschäftsraum- oder Fernabsatzvertrag zu, soll er dieses Recht wegen des Vorrangs des Europäischen Rechts weiter ausüben dürfen, Vgl. BGH, Urteil 25.11.2009 – VIII 318/08. Bei ordnungsgemäßer Belehrung besteht für den Auftraggeber 14 Tage nach Vertragsschluss ein Widerrufsrecht. Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann das Widerrufsrecht noch 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss ausgeübt werden.

Letztlich ist es in den meisten Fällen aber so, dass keiner Seite in einem solchem Schwarzarbeitsauftrag durchsetzbare Ansprüche gegen die andere Seite zustehen.

Ein vermeintlicher Preisvorteil kann für den Auftraggeber daher sehr schnell teuer werden, wenn er Vorauszahlungen tätigt, der Auftragnehmer aber nicht leistet, oder sich später Mängel zeigen und dem Auftraggeber keine Gewährleistungs- oder Rückabwicklungsansprüche gegen den Auftragnehmer zustehen. In einem solchen Falle ist dem Auftraggeber aber letztlich zu empfehlen, zumindest durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob ein Widerruf rechtlich möglich ist.

Auch der Auftragnehmer muss letztlich zittern, ob er bei mangelfreier Leistung seine Vergütung überhaupt vom Auftraggeber erhält.

Beiden Seiten ist daher von solchen Aufträgen abzuraten.

Weiterhin gilt, dass sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 35 a EStG die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um € 1.200,00 pro Jahr, ermäßigt.

Ein vermeintlicher Preisvorteil der Schwarzarbeit wird hierdurch – neben den generellen Risiken - oftmals für private Auftraggeber ausgeglichen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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