Keine „virtuelle“ Eigentümerversammlung per Videokonferenz

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Leere Räume, Belastungen der Eigentümer durch lange Fahrtzeiten oder außergewöhnliche Umstände, wie Versammlungsbeschränkungen auf Grund der COVID-19 Pandemie.

Für die Durchführung von „virtuellen“ Eigentümerversammlungen per Videokonferenz kann es aus Sicht der Eigentümer und auch des Verwalters verschiedene Gründe geben.

Eine ausdrückliche Regelung hierzu sucht man jedoch im WEG vergeblich.

Soweit nicht in der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich zugelassen, ist jedoch davon auszugehen, dass die Durchführung von „virtuellen“ Eigentümerversammlungen per Videokonferenz nicht zulässig ist. § 23 Abs. 1 WEG sieht vor, dass die Gemeinschaft durch Beschlussfassung in einer Versammlung geordnet wird. 

Dem Wortlaut nach ist für eine beschlussfähige Versammlung gemäß § 25 Abs. 3 WEG eine Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Eigentümer notwendig. Telefon- oder Videokonferenzen genügen diesem Erfordernis nach herrschender Ansicht nicht. 

Derzeit besteht also regelmäßig keine Grundlage für „virtuelle“ Eigentümerversammlungen per Videokonferenz. 

Außerhalb der Eigentümerversammlung bietet das Gesetz damit mit § 23 Abs. 3 WEG für die Eigentümer das Mittel des sogenannten „Umlaufbeschlusses“ in schriftlicher Form. In der Praxis wird sich dies meist nicht anbieten, da sämtliche Miteigentümer zustimmen müssen.

Soweit zulässig und nicht in der Teilungserklärung oder einer späteren Vereinbarung eingeschränkt, besteht zumindest die Möglichkeit die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts in der Eigentümerversammlung zu übertragen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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