Abwehr eines für einen landwirtschaftlichen Betrieb nachteiligen Bebauungsplanes

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Die Mandanten, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, haben sich mit einem Normenkontrollantrag gegen eine Änderung eines Bebauungsplans gewandt, der auf dem Nachbargrundstück eine Wohnbebauung festsetzt.

Die Antragsbefugnis wurde seitens des Gerichts bejaht, da hinreichend substantiiert vorgetragen worden war, dass die Planung hinsichtlich immissionsschutzrechtlicher Belange ihrer Landwirtschaft möglicherweise abwägungsfehlerhaft sein könnte.

Die Gemeinde ließ demgegenüber vortragen, dass der Normenkontrollantrag schon unzulässig sei, da die Antragsteller selbst von dem Bebauungsplan profitiert hätten; sie hätten eine Baugenehmigung für einen Rinderstall erhalten. Nach Auffassung der Gemeinde hätten die Antragsteller die Planreife des geänderten Bebauungsplanes abwarten und eine Baugenehmigung nach § 33 Baugebiet beantragen müssen. In einem solchen Fall sei ein Normenkontrollantrag ebenso unzulässig wie bei schriftlicher Anerkennung der Festsetzungen des Bebauungsplans im Rahmen des § 33 BauGB. Diesem Einwand folgte das Gericht nicht. Die Antragsteller seien nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben an der Geltendmachung einer Rechtsverletzung gehindert. Allein dadurch, dass die Antragsteller schon zu Beginn des Bebauungsplanverfahrens und vor dessen Abschluss eine Baugenehmigung für einen Stallneubau im Plangebiet beantragt Unterhalt haben, wurde kein Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Baugenehmigung beruhte nicht auf den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans. Es gebe keinerlei Hinweise, dass die Baugenehmigung im Vorgriff auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes erteilt worden wäre.

Der Normenkontrollantrag war nach Ansicht des Gerichts auch begründet. Der Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 1992 war wegen einer fehlerhaften Festsetzung zum Maß der Nutzung insgesamt unwirksam, was auch zur Unwirksamkeit des geänderten Bebauungsplanes geführt hat, da diese nicht selbstständig an die Stelle des Ursprungsbebauungsplans getreten ist. Die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung hätte nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VN VO 1990 zwingend eine Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen erfordert. Dies war bei dem streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht der Fall. Konsequenz daraus ist, dass aufgrund der Unwirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans auch die unselbstständige Änderungssatzung unwirksam ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der VGH entsprechend zitiert, geht eine Rechtsnorm, durch die eine bestehende Norm geändert werden soll, ins Leere und kann nicht wirksam werden, wenn die zu ändernde Norm nichtig ist. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans erstreckt sich deshalb auf nachfolgende Satzungen zur Änderung eines Bebauungsplans, wenn sich der Änderung Bebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen gegenüber dem alten Plan nicht verselbstständigt hat. Dies war vorliegend der Fall. Insbesondere ergaben sich nach Ansicht des VGH aus dem Aufstellungsverfahren keine Anhaltspunkte, dass die Gemeinde einen neuen Gesamtplan schaffen wollte; der Ablauf des Änderungsverfahrens lasse vielmehr erkennen, dass sich die Erwägungen der Gemeinde auf die geänderten Bereiche und nicht auf die Gesamtplanung bezogen haben.

Die Mandanten sind von Rechtsanwalt Erich W. Raithel vertreten worden. RA Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Gast & Collegen.



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