AG Elmshorn zur Handybenutzung: Allein das Halten des Handys in der Hand stellt keinen Verstoß dar

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Wie den Meisten bekannt sein dürfte, wurde im Jahr 2017 der § 23 Absatz 1 a StVO (Handyparagraph) deutlich verschärft.

Nachdem zunächst ausdrücklich nur Mobiltelefone und Autotelefone in der Regelung Berücksichtigung gefunden haben, wurde mit der Neufassung der Regelung nunmehr die technische Entwicklung berücksichtigt. Die Regelung ist deutlich offener formuliert, so dass künftig auch andere elektronische Geräte unter den Tatbestand fallen.

Ziel ist es, jede gefährliche Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen zu vermeiden.

Auch sollte eine Regelungslücke geschlossen werden für Fälle, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies eigentlich nicht erforderlich war.

Insbesondere für eine Handynutzung bedeutet dies, dass eine Nutzung nur dann zulässig ist, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Hierzu gibt es auch bereits entsprechende Rechtsprechung.

Dennoch ist es uns am Amtsgericht Elmshorn (Urteil vom 28. September 2020 – 33 OWi 314 Js 13734/20) gelungen, ein erfreuliches Urteil für Betroffene zu erzielen. Gegenstand der Verhandlung war die Beurteilung, ob allein das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes untersagt ist oder ob hierfür zusätzlich eine zweckgerichtete und bestimmungsgemäße Verwendung erfolgen muss.

Hintergrund war, dass unser*e Mandant*in, nach Angaben der als Zeugen geladenen Polizeibeamt*innen ein Handy in der Hand gehalten haben soll. Die Zeugen konnten allerdings nicht mehr angeben, ob beim Hochhalten des Handys auch der Blick auf das Handy gewendet war.

Das Gericht hat daraufhin entschieden, dass diese Angaben nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes ausreichen. Für die Verurteilung der Nutzung eines Handys ist es erforderlich, dass der Blick auch über einen gewissen Zeitpunkt auf das Handy gerichtet gewesen sein muss. Andernfalls liegt keine bestimmungsgemäße Verwendung vor. Dies sei dann nicht mehr von dem Wortsinn der gesetzlichen Regelung erfasst. Eine bloße „Ortsveränderung“ eines elektronischen Gerätes habe keinen Bezug zur eigentlichen Funktionalität des Gerätes. Eine bestimmungsgemäße Verwendung lag damit nicht vor. Die betroffene Person wurde vom Tatvorwurf freigesprochen.

Dieses Urteil zeigt, dass ein vorgeworfener Handyverstoß nicht ohne Überprüfung hingenommen werden sollte. Es gibt immer mehr Gerichte, die den Wortlaut der neuen Regelung restriktiv auslegen. Auch Zeugen können häufig Monate nach dem Vorfall im Gerichtstermin keine konkreten Angaben mehr machen.

In unserem Fall ist es uns gelungen, durch die Verhandlung eine Verlängerung der Probezeit mit entsprechendem kostenpflichtigen Aufbauseminar, eine Geldbuße von 100,00 € und die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister zu vermeiden.

Wird auch Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen? Machen Sie vor Ort keine Angaben und kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht! Wir helfen Ihnen gerne!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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