Das bloße „in der Hand halten“ oder „Weglegen“ eines Handys ist nicht bußgeldbewährt

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Das bloße „in der Hand halten“ eines Mobiltelefons, um es aus der Handtasche zu nehmen und einem Beifahrer zu geben ist keine bußgeldbewährte Nutzung eines Mobiltelefons nach § 23a Abs. 1a StVO. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.

Zum Sachverhalt:

Das AG Köln hatte in der ersten Instanz zunächst festgestellt, dass eine Autofahrerin ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche hatte und als dieses klingelte, versuchte zunächst ihr Sohn, das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Dies gelang nicht, so dass er die Tasche mit dem Handy an die Fahrerin übergab. Diese suchte während der Fahrt in der Tasche nach ihrem Handy, fand es, griff es und reichte es während eines Abbiegevorgangs an ihren Sohn weiter.

Das Gericht unterstellte dabei mangels Beweisbarkeit, dass die Fahrerin vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display geschaut hatte. Der Sohn nahm danach das Gespräch an.

Diesen Sachverhalte wertete das Amtsgericht als Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO.

Dies hielt der Überprüfung durch das Oberlangdesgericht Köln (erwartungsgemäß) nicht stand. 

Zur Begründung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass eine Benutzung im Sinne der Vorschrift auch „Vor- und Nachbereitungshandlungen“ einschließen soll. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts;
  • das „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs;
  • das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung nicht zustande kommt;
  • das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist.

Sämtliche dieser vom Oberlandesgericht beispielhaft genannten Tätigkeiten stellen auch eindeutig jeweils ein Benutzen einer Funktion des Telefons dar.

Vom gesetzlichen Tatbestand sei jedoch die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons nicht mehr erfasst, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen.

Der Argumentation des Amtsgerichts – welches offenbar das auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Analogieverbot außer Acht gelassen hatte –, dass im Aufnehmen des Geräts nach Erklingen des Signaltons regelmäßig der erste Schritt zur Kommunikation zu erblicken sei, ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt. Die Fahrerin habe durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommunikationsvorgang vorbereitet. Der Fall sei letztlich nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug. Von den Fällen des „Wegdrückens“ eines eingehenden Anrufs oder des Ausschaltens des Geräts unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, dass dort gerade eine der Funktionsmöglichkeiten des Mobiltelefons genutzt werde.

Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht den Tendenzen einiger Amtsgerichte, über den gesetzlichen Tatbestand hinausgehend Handlungen im Zusammenhang mit dem Mobiltelefon am Steuer zu verbieten, einen Riegel vorgeschoben. Es bleibt dabei: Nur wer eine Funktion des Mobiltelefons „benutzt“ und dabei das Gerät oder den Hörer in der Hand hält verstößt gegen § 23 Abs. 1 a StVO.

(OLG Köln, Beschluss vom 7.11.2014 - III-1 RBs 284/14)



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