Abfindung - WICHTIG zu Wissen

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Die Abfindung

Ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht in der Regel nicht (außer es besteht z. B. ein Sozialplan oder ein Rationalisierungs-Tarifvertrag o.ä.), sondern unterliegt dem Verhandlungsgeschick des Anwaltes oder von Ihnen persönlich.

Sozialversicherungsbeiträge sind auf Abfindungen nicht zu zahlen allerdings der Solidaritätsbeitrag.

Soweit Sie einer Konfession angehören, fällt bei einer Abfindungszahlung die Kirchensteuer an, die in voller Höhe abzugsfähig ist. Sie können beim zuständigen Kirchensteueramt zudem einen Erlassantrag stellen, da nach einer kircheninternen Verwaltungsanweisung regelmäßig ein Erlass von bis zu 50 % zu gewähren ist.

Soweit nicht vereinbart, ist eine Abfindung nicht vererblich.

Wird die Kündigungsfrist bei der Beendigung bei der Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag nicht eingehalten, erfolgt eine Anrechnung der Abfindung bei dem Bezug von Arbeitslosengeld. Soweit die Kündigungsfrist eingehalten wurde, erfolgt keine Anrechnung der Abfindung auf Arbeitslosengeldzahlungen. 

Abfindungen unterliegen in der Regel der normalen Steuerpflicht, sind aber als außerordentliche Einkünfte aufgrund einer Lösung des Arbeitsverhältnisses steuerbegünstigt. 

Die Durchführung der Besteuerung erfolgt gem. § 34 Abs. 1 EStG nach dem sog. Fünftelungsverfahren, in welchem u.a. zunächst die Einkommensteuer ohne die begünstigten Einkünfte und sodann die sich unter Einbeziehung eines Fünftels der begünstigten Einkünfte ergebende Steuerlast berechnet wird. Verkürzt gesagt bedeutet die Fünftelregelung, dass z.B. bei einer Abfindung z.B. von € 60.000,- die komplette Summe steuerlich so behandelt wird, wie die ersten € 12.000 (€ 60.000 Euro : 5 = € 12.000). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Abfindung in Zusammenhang mit einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag gezahlt wird.  

Grundsätzlich ist die Abfindung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist es aber zulässig, soweit die Arbeitsvertragsparteien die Fälligkeit einer zu zahlenden Abfindung vertraglich so festlegen, dass sich für den Arbeitnehmer die steuerliche Belastung mindert. Voraussetzung für eine ermäßigte Besteuerung ist dann grundsätzlich, dass die Abfindungszahlung in einem Kalenderjahr erfolgt bzw. nur 5 % der Gesamtabfindung bereits im vorangegangenen Jahr von dem Arbeitgeber gezahlt wurde.

Steuerlich kann es sehr interessant sein, dass der Arbeitgeber auf Anweisung des Arbeitnehmers einen Teil der Abfindung in die Deutsche Rentenversicherung (DRV) als sog. Ausgleichszahlungen einzahlt. Nach § 187 a SGB VI können Versicherte „bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze […] Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen“ ausgleichen. Eine Ausgleichszahlung erhöht jede Rente. Versicherte können auch nur Teile der Rentenabschläge ausgleichen.

Um zu erfahren, welche Rentenabschläge zu erwarten sind und mit welcher Einzahlung diese Abschläge ausglichen werden können, kann bei der DRV eine „besondere Rentenauskunft“ nach § 109 V 4 SGB VI angefordert werden. Aus ihr ist die voraussichtliche Minderung der Altersrente und die Höhe der Zahlung zu entnehmen, mit der diese Minderung ausgeglichen werden kann. Die errechnete Ausgleichszahlung bleibt für drei Monate maßgebend.




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