Anforderungen an eine Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs: Verweis auf weitere Unterlagen möglich

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Unternehmer sind nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG besitzen. Eine solche Rechnung muss u.a. folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers, die Steuernummer des Leistungsgebers, das Ausstellungs- sowie das Leistungsdatum, eine Rechnungsnummer, die Menge sowie die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. die Art der sonstigen Leistung, den Nettobetrag aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, den Steuersatz sowie den Steuerbetrag.

Bezüglich der Leistungsbeschreibung hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass es für Vorsteuerabzugszwecke ausreicht, wenn in der Rechnung auf weitere (genau bezeichnete) Dokumente verwiesen werde. Diese müssen der Rechnung nicht beigefügt sein.

Entscheidend sei lediglich, dass es der Finanzverwaltung aufgrund der Rechnungsangaben möglich sein muss, die Rechnung hinsichtlich der korrekten Erhebung der Umsatzsteuer überprüfen zu können. Bestätigt werde dies auch durch die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Danach müsse eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage zwar sowohl beim Rechnungsausteller als auch beim -empfänger vorhanden sein. Eine physische Verbindung der Dokumente sei jedoch nicht zwingend erforderlich.


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