Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung?

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vgl. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2013

(Aktenzeichen: 8 AZR 838/12)

Der schwangeren Klägerin wurde Anfang Juli 2011 aus medizinischen Gründen untersagt, weiter zu arbeiten. Trotzdem versuchte die Arbeitgeberin, sie zur Weiterarbeit zu bewegen. Dies verweigerte die Klägerin jedoch.

Am 14. Juli 2011 teilte die Klägerin der Arbeitgeberin dann mit, sie müsse ins Krankenhaus, da sie ihr Kind noch während der Schwangerschaft verloren hatte. Es sollte am 15. Juli 2011 ein künstlicher Schwangerschaftsabbruch vorgenommen werden.

Noch am 14. Juli 2011 warf die Arbeitgeberin der Klägerin daraufhin eine Kündigung in den Briefkasten.

Für die Beurteilung, ob die Kündigung rechtmäßig war, war der Einwurf in den Briefkasten (der Zugang) entscheidend.

Am 14. Juli 2011, dem Tag der Kündigungszustellung, war die Klägerin noch schwanger. Somit war sie vor einer Kündigung gemäß § 3 Mutterschutzgesetz noch besonders geschützt.

Hätte die Arbeitgeberin die Kündigung nach dem Schwangerschaftsabbruch vorgenommen, hätte die Klägerin keinen besonderen Kündigungsschutz mehr genossen.

Sowohl das Landesarbeitsgericht Sachsen, wie auch das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigungszahlung gemäß § 15 II AGG gegen die Arbeitgeberin hat. Mit der Kündigung wegen der Schwangerschaft wurde die Klägerin diskriminiert.


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