Anspruch auf Witwenrente auch bei nur viertägiger Ehe trotz Tumorerkrankung möglich

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Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass einer Frau, dessen Mann vier Tage nach der Eheschließung an einer Tumorerkrankung verstorben war, dennoch Anspruch auf Witwenrente zusteht. Da die Frau eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Heiratsentschlusses beweisen konnte, lag zur Überzeugung des Gerichts keine Heirat aus Gründen einer Versorgungsehe vor.

Die Klägerin und Witwe des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte von der beklagten Rentenversicherung die Gewährung einer Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann. Die Partner schlossen im März 2016 die Ehe, lebten aber bereits seit 2005 in Partnerschaft. Der Ehemann verstarb vier Tage nach der Heirat an einem Tumorleiden. Die beklagte Rentenversicherung lehnte die Gewährung einer Witwenrente ab. Die Ehe habe seit dem Tod des Versicherten nicht mindestens ein Jahr bestanden. Die Klägerin und der Verstorbene hätten zum Zeitpunkt der Hochzeit auch gewusst, dass die Lebenserwartung des Mannes nicht mehr mindestens ein Jahr betrage. Es gelte daher die gesetzliche Vermutung, dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe handle, weshalb die Gewährung einer Witwenrente nicht in Betracht komme.

Vermutung der Versorgungsehe durch konkrete Schritte zur Verwirklichung der Heiratsabsicht widerlegt

Die Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe hatte Erfolg. Gemäß § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Derartige, hinreichend gewichtige gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände waren zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Denn die im März 2016 vollzogene Eheschließung stellte sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Heiratsentschlusses dar. Die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung hatte zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Klägerin und der Verstorbene bereits im Jahr 2013 konkrete Heiratspläne hatten. So wurden Unterlagen für das Standesamt beschafft und ein Kostenvoranschlag eines Restaurants für die Feier eingeholt. Die Hochzeit im Jahre 2013 fand aufgrund des plötzlichen Todes des Vaters der Klägerin nicht statt. Die konkreten Schritte zur Verwirklichung der Heiratsabsicht im Jahr 2013 führten vorliegend dazu, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt wurde. Der Klägerin stand daher die Gewährung einer (großen) Witwenrente zu.

Anmerkungen zum Urteil des SG Karlsruhe vom 06.11.2018, Az. S 10 R 1885/17

Zum Thema Versorgungsehe gibt es eine Vielzahl von Urteilen. Anders als in dem vor dem Karlsruher Sozialgericht verhandelten Fall, ist in vielen Fällen zuungunsten der Hinterbliebenen entschieden worden. Dies liegt hauptsächlich daran, dass keine konreten Heiratspläne dem Gericht nachgewiesen oder hierfür keine Zeugen benannt werden konnten.

Neben der hier entschiedenen Ausnahme zur mindestens einjährigen Dauer einer Ehe sprechen auch folgende „besondere Umstände“ gegen eine Versorgungsehe:

  • Plötzlicher unvorhergesehener Tod des Versicherten (z. B. Arbeits-, Verkehrsunfall, Verbrechen, Infektionskrankheit)
  • Die Heirat erfolgte zur Sicherung der erforderlichen Betreuung/Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen Ehegatten, und der Tod des Ehegatten war bei der Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten.
  • Die tödlichen Folgen einer Krankheit waren bei der Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten.
  • Nachholung einer gültigen deutschen Trauung durch hier in ungültiger – nach ausländischem Recht gültiger – Ehe lebend Ausländer.
  • Die Ehegatten hatten gemeinsame Kinder.
  • Die Witwe erwartet ein Kind des verstorbenen Versicherten.
  • Die Witwe/der Witwer erzieht ein minderjähriges Kind des/der Verstorbenen.

Maßgebend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Wie in dem hier vorliegenden Fall wird das Berufungsgericht noch einmal die besonderen Umstände auch in Bezug auf höchstpersönliche, subjektive Motive der Ehegatten prüfen. Können diese von der Witwe nachgewiesen werden, wird sie – rückwirkend seit Antragstellung – Witwenrente erhalten.

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Anwaltskanzlei Wagner

Rechtsanwalt Christian Wagner

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