Arbeitgeber bietet Aufhebungsvertrag an – DANN sollten Sie gehen (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Die Einwilligung in einen Aufhebungsvertrag ist freiwillig. Der Arbeitnehmer kann ihn nach Verhandlungen annehmen, oder ihn ablehnen und den Arbeitsplatz behalten. Wann aber kann man dem Arbeitnehmer raten, zu bleiben? Wann sollte er den Arbeitgeber verlassen? Was ist dem Arbeitnehmer dann zu raten? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


1. Der Arbeitgeber hat einen Kündigungsgrund


In diesen Fällen sollte der Arbeitnehmer grundsätzlich in die Verhandlung mit dem Arbeitgeber gehen und den Abschluss eines Aufhebungsvertrags anstreben. Das gilt vor allem, wenn bei einer Kündigung ein schlechteres Ergebnis zu erwarten ist, wenn also die zu erwartende Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage voraussichtlich niedriger ausfallen wird, als die im Aufhebungsvertrag ausgehandelte Abfindung.


Fachanwaltstipp: Unterschreiben Sie auf keinen Fall das erste Abfindungsangebot des Arbeitgebers, ohne vorher mit einem Arbeitsrechtler darüber gesprochen zu haben. Überlassen Sie die Verhandlungen am besten einem entsprechend spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dieser wird sich für das bestmögliche Ergebnis einsetzen. Hier kann sich die Verhandlung selbst dann lohnen, wenn man eigentlich nicht weg will, allein um die Abfindungsmöglichkeiten auszuloten.


2. Sozialplan, auch mit Interessenausgleich, auf dem der Name des Arbeitnehmers steht


Auch hier lassen sich unter Umständen bessere Ergebnisse erreichen, wenn man mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor Ausspruch der Kündigung individuell verhandelt. Ob das erfolgversprechend ist, bespricht man am besten vorab mit einem spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht.


3. Der Arbeitgeber will den Arbeitnehmer los werden


Hat es der Arbeitgeber gezielt darauf abgesehen, einen bestimmten Arbeitnehmer oder eine bestimmte Arbeitnehmerin mit einem Aufhebungsvertrag loszuwerden, sollte er oder sie diesen Arbeitsplatz besser früher, als später verlassen. Bleibt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin trotzdem, wird er oder sie erfahrungsgemäß zum Mobbing- und Bossingopfer. Zum Mobbing kommt es oft, weil sich viele Kollegen von einem abwenden; zum Bossing kommt es, weil Chefs und Vorgesetzte nicht selten eine Arbeitskraft zur Eigenkündigung drängen, wenn sie sich weigert, den Aufhebungsvertrag anzunehmen. Jedenfalls wird sich der Arbeitnehmer dort regelmäßig nicht mehr wohl fühlen und beruflich auch nicht weiter kommen.


Fachanwaltstipp: Außer in Fällen, in denen der Arbeitgeber im Allgemeinen Personal abbauen will und man nicht individuell für den Aufhebungsvertrag ausgesucht wurde, sollte man deshalb: verhandeln. Allerdings sollte man sich und seinen Kündigungsschutz nicht „unter Wert“ verkaufen und die Verhandlungen stets einem oder einer auf Abfindung und Kündigung spezialisierten Experten oder Expertin anvertrauen.


Rufen Sie umgehend einen spezialisierten Anwalt an, wenn Sie erfahren, dass man Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbieten will. Legt man Ihnen bei einem Personalgespräch einen Aufhebungsvertrag vor, sollten Sie sich drei bis fünf Tage Bedenkzeit geben lassen, um das Angebot mit einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht zu besprechen.


Bietet man Ihnen einen Aufhebungsvertrag an? Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht man Ihnen mit einer Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung?


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Bundesweite Vertretung


Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 


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