Arbeitspapiere leicht verständlich – die Lohnabrechnung
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Der Arbeitgeber muss bei Zahlung des Arbeitslohns eine Abrechnung erteilen. Damit soll der Beschäftigte die Auszahlung des Lohns mit dem geschuldeten Betrag vergleichen können. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anmeldet und ihm keinen Lohn auszahlt. Um nachprüfen zu können, ob der Arbeitgeber eine Meldung zur Sozialversicherung vorgenommen hat, erhält der Beschäftigte eine Bescheinigung nach § 25 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung, kurz: DEÜV). Die Sozialversicherungsbescheinigung kann aber auch auf den üblichen Lohnabrechnungen erteilt werden. Das bedeutet, dass die Sozialversicherungsbescheinigung ohne Lohnabrechnung nicht ausreicht, die dort erfassten Daten können aber sehr wohl in die Lohnabrechnung mit aufgenommen werden.
1. Vorschuss bekommen, aber keine Lohnabrechnung
Beispielsfall
Der Arbeitnehmer eines kleinen Reinigungsunternehmens wird eingestellt, beginnt nach einem Einsatzplan in einem Objekt des Kunden seine Leistungen und erhält vom Arbeitgeber als Vorschuss eine Geldzahlung i. H. v. 300 EUR in bar. Eine Quittung oder Lohnabrechnung erhält er nicht. Aufgrund diverser Unstimmigkeiten zwischen den beteiligten Personen schickt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einem Monat nach Hause und teilte mit, dass es wohl doch nichts mit der Festanstellung werde, er werde den Mitarbeiter wieder abmelden. Der Arbeitnehmer verlangt nun den Restlohn für den Monat, der Arbeitgeber reagiert aber nicht mehr. Später behauptet der Arbeitgeber, er habe dem Mitarbeiter bereits 500 EUR Lohn netto ausbezahlt. Hierfür benannt als Zeugen seinen Vorarbeiter.
Bei dieser Fallgestaltung besteht der Verdacht, dass der Arbeitgeber möglicherweise eine Sozialversicherungsmeldung zunächst nicht vornehmen wollte. Eine Vorschusszahlung in bar ist zwar nicht unzulässig, über die Höhe der Barauszahlung besteht aber, wie im obigen Fall häufig Streit, und die Vorschüsse müssen dann natürlich mit einer späteren Lohnabrechnung verrechnet werden und die entsprechenden Abgaben und Steuern müssen natürlich durch den Arbeitgeber abgeführt werden.
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung, auf Anmeldung zur Sozialversicherung sowie Erteilung einer Bescheinigung nach § 25 DEÜV und natürlich auf Zahlung des Arbeitslohns, wobei der Arbeitgeber möglicherweise einen Vorschuss von 500 EUR netto abziehen wird und der Arbeitnehmer Schwierigkeiten damit haben dürfte, zu beweisen, dass er nur 300 EUR Vorschuss erhalten hat.
2. Ich habe keine Lohnabrechnung bekommen
Der Arbeitnehmer hat nach § 108 der Gewerbeordnung bei Zahlung des Arbeitsentgelts Anspruch auf eine Abrechnung in Textform. Gemäß § 108 Abs. 2 der Gewerbeordnung muss eine Abrechnung nur dann erteilt werden, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht verändert haben. Die Abrechnung muss die Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung und Höhe des Lohns enthalten. Bei unterschiedlichen Lohnarten muss eine Aufgliederung enthalten sein (Grundlohn, Zulagen, Aufwandserstattungen et cetera). Auch die Abzüge sind entsprechend auszuweisen.
3. Ich verstehe die Abrechnung nicht – der Arbeitgeber weigert sich, diese zu erläutern
Hat der Arbeitgeber eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Lohnabrechnung erteilt, muss er sie ggf. auch erläutern. Ein Anspruch auf Erläuterung der Zusammensetzung und Berechnung des Arbeitsentgelts haben nicht nur Arbeitnehmer in Betrieben mit einem Betriebsrat (§ 82 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes). Die Verpflichtung gilt auch für betriebsratslose Betriebe.
4. In der Abrechnung ist zu viel Lohn ausgewiesen – muss sich diesen zurückzahlen?
Mit der Abrechnung selbst erkennt der Arbeitgeber noch nicht an, dass er diesen Betrag schuldet. Wenn es sich um einen Rechenfehler handelt, kann es sein, dass der Arbeitnehmer den zu viel gezahlten Lohn zurückzahlen muss.
5. In der Abrechnung sind keine Urlaubstage angegeben
Der Arbeitgeber muss die Zahl der Urlaubstage nicht in der Abrechnung angeben.
6. In der Abrechnung ist eine bestimmte Betriebszugehörigkeit bzw. ein Eintrittsdatum angegeben
Die Angabe in der Abrechnung ist kein Anerkenntnis einer bestimmten Betriebszugehörigkeit. Fehlt eine solche Angabe, ist dies rechtlich unbedeutend, die Abrechnung ist nicht lückenhaft.
7. In der Abrechnung sind keine Steuern und Abgaben angegeben
Die Steuern und Abgaben müssen der Höhe nach in der Abrechnung angegeben werden.
8. In der Abrechnung werden mehrere Monate am Stück abgerechnet
Nach der hier vertretenen Auffassung muss für jeden einzelnen Monat eine Abrechnung erteilt werden, allerdings nicht für jeden Monat. Gemäß § 108 Abs. 2 der Gewerbeordnung muss eine Abrechnung nur dann erteilt werden, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht verändert haben. Es wäre daher zulässig, für bestimmte Monate keine Abrechnung zu erteilen, wenn sich die Angaben nicht ändern. Die Höhe des Lohns kann dann der Jahreslohnsteuerbescheinigung entnommen werden. Wenn der Arbeitgeber allerdings in der Abrechnung mehrere Monate zusammenfasst, ist nicht mehr nachvollziehbar, welche Lohnbestandteile und welche Abzüge für welchen einzelnen Monat gelten.
9. Es existiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag, aber eine Lohnabrechnung
Die Tatsache, dass der Arbeitgeber eine Abrechnung erstellt, ist ein Indiz dafür, dass auch der Arbeitgeber vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgeht. Wenn der Arbeitgeber also bestreiten würde, dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht, nur weil ein schriftlicher Arbeitsvertrag fehlt, ist dieses bestreiten zwecklos, es ist von einem bestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen.
10. Die Abrechnung ist da, aber das Geld fehlt
Zur Wahrung von vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen ist es nicht notwendig, den Anspruch, der in einer Lohnabrechnung bereits enthalten ist, geltend zu machen. Wenn allerdings die Abrechnung zu niedrig ausgefallen ist, so muss der Lohn noch schriftlich zur Wahrung von Ausschlussfristen geltend gemacht oder notfalls fristwahrend eingeklagt werden.
11. Ich bin mit der Abrechnung nicht einverstanden
Eine unrichtige Abrechnung ist zu berichtigen. Wenn der Lohn zu niedrig berechnet wurde muss der Arbeitgeber den entsprechenden Differenzlohn nachzahlen und die Abrechnung neu erteilen. Notfalls muss dies vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Wenn allerdings die Steuern falsch abgeführt wurden, ist dies aber keine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Ähnliches gilt, wenn die Sozialabgaben falsch berechnet wurden. Eine Korrektur der Sozialabgaben ist keine arbeitsrechtliche Angelegenheit und muss vor den Sozialgerichten ausgestritten werden.
Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart
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