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Arbeitszeitkonto – Kürzung nur, wenn erlaubt

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Viele Arbeitnehmer haben inzwischen ein Arbeitszeitkonto. Die darauf gesammelten Stunden darf der Arbeitgeber aber nur kürzen, wenn Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag das zulassen. Ein entsprechendes Urteil fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Die Richter betonen damit die Wichtigkeit konkreter Vereinbarungen im Arbeitsverhältnis. Das gilt auch bei Arbeitszeitkonten. Deren Vorhandensein allein rechtfertigt die Verrechnung vorhandener Plus- mit Minuszeiten nämlich nicht.

Arbeitgeber strich einfach Überstunden

Eine Briefzustellerin hatte das Recht kurze Erholungspausen während der Arbeit einzulegen. Ihre Arbeitszeit, die grundsätzlich 38,5 Stunden pro Woche betrug, wurde dabei über ein Arbeitszeitkonto festgehalten. Die Abgeltung der Überstunden sollte in Freizeit statt in Geld erfolgen. Ein neuer Tarifvertrag verkürzte eines Tages die bisherigen Pausenzeiten. Die Arbeitsorganisation verhinderte jedoch deren sofortige Umsetzung. Die spätere Klägerin arbeitete deshalb zunächst wie bisher mit den längeren Erholungszeiten weiter. Nach der Umsetzung strich der Arbeitgeber ihr dafür allerdings 7,2 Plusstunden auf ihrem Konto. Schließlich habe sie in der Übergangszeit mehr Pausen eingelegt als erlaubt. Dagegen ging die Arbeitnehmerin gerichtlich vor, denn eine Vereinbarung für dieses Vorgehen existierte nicht.

Vorgehen muss ausdrücklich vereinbart sein

Das oberste deutsche Arbeitsgericht sah die Frau im Recht. Der Arbeitgeber dürfe nicht ohne entsprechende Vereinbarung die Zeiterfassung verändern. Solange der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag das nicht ausdrücklich gestatte, sei eine Verrechnung von Plus- mit Minusstunden unzulässig. Der Klägerin waren die gestrichenen Stunden daher wieder gutzuschreiben. Die Frage, ob es generell erlaubt ist, ein Arbeitszeitkonto rückwirkend mit Minusstunden zu belasten, ließen die Richter jedoch offen. Das Urteil dürfte dennoch in manchem Arbeitsverhältnis ohne derartige Regelungen zur Saldierung von Arbeitszeiten für Überraschungen sorgen.

(BAG, Urteil v. 21.03.2012, Az.: 5 AZR 676/11)

(GUE)

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