AU – Bescheinigung ist kein „Scheck“ für Gehalt ohne Arbeit!

  • 6 Minuten Lesezeit

AU – Bescheinigung ist kein „Scheck“ für Gehalt ohne Arbeit! 

(Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 15.7.2020, 1 Ca 234/19)

Der Arbeitnehmer ist seit Ende 2013 bei der Beklagten als Offshore Schweißer beschäftigt gewesen. Die Beklagte hatte auch nach dem Arbeitsvertrag das Recht, ihn Onshore zu beschäftigen, also an Land. Natürlich verdient man bei einem Offshore-Einsatz wesentlich mehr, bekommt Erschwerniszulagen, Ausgleich in Freizeit usw. Kurz gesagt: Die Beschäftigung an Land lohnt sich nicht so sehr wie eine Beschäftigung auf hoher See. 

Der Kläger sollte nun an Land eingesetzt werden. Bereits im Telefonat hatte der Arbeitnehmer Bedenken oder verweigerte sogar während des Telefonats bereits diese Tätigkeit an Land. Ob bereits eine Verweigerung im Telefonat vorlag (was die Arbeitgeberin behauptete) oder nur Bedenken geäußert wurden (was der Kläger behauptete), war vor dem Gericht streitig. Ein weiterer Vorgesetzter des Klägers telefonierte dann noch einmal am gleichen Tag, aber zu einem späteren Zeitpunkt, mit dem Kläger und erklärte ihm die Rechtmäßigkeit dieses Einsatzes. Letztlich stimmte der Kläger dem konkreten Einsatz zu.

Noch am 15.2.2019 Nachmittags suchte der Kläger dann seinen Hausarzt auf, der eine AU ab 20.02.2019 attestierte. Um 20:27 Uhr desselben Tages unterrichtete der Kläger seinen Vorgesetzten von dieser AU. Die AU wurde später bis zum 27.02.2019 verlängert.

Ob der Kläger tatsächlich vom 15. Februar bis 27. Februar arbeitsunfähig erkrankt war ist zwischen den Parteien streitig. Der Arbeitnehmer behauptet ja, der Arbeitgeber sagt nein. 

Die Beklagte zahlte das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum nicht, denn aus nachvollziehbarer Arbeitgebersicht hatte der Arbeitnehmer einfach keine Lust, an Land für weniger Gehalt zu arbeiten und als er merkte, dass der Einsatz an Land rechtmäßig ist, ging er zu seinem Hausarzt und ließ sich unkompliziert krankschreiben.

Der Arbeitnehmer reichte also Klage ein und letztlich kam es zu einer Verhandlung, bei der auch der Arzt des Klägers als Zeuge vernommen wurde, und zu einem Urteil:

 Das Gericht führt im Urteil aus: 

Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.(…)

Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist der klagende Arbeitnehmer, weil es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Entgeltfortzahlungsanspruchs handelt. In der Regel führt der Arbeitnehmer den Nachweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage einer förmlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Einer solchen Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Regelmäßig kann der Beweis, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, als erbracht angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer eine solche Bescheinigung vorlegt. (…) Der Arbeitgeber muss, will er trotz erteilter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geltend machen, der Arbeitnehmer sei nicht arbeitsunfähig oder nicht einmal krank gewesen, nicht den Beweis des Gegenteils (Hauptbeweis) führen. Er muss den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich erschüttern, indem er Tatsachen vorträgt, aus denen der Richter den Schluss ziehen kann, dass ernsthafte Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bestehen. Ist dem Arbeitgeber die Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelungen, muss sodann der Arbeitnehmer beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war (…).

Die Beklagte musste nun natürlich Zweifel an der Richtigkeit des AU vortragen und beweisen. Das Gericht sah das (u.a.) so:

 Die ernsthaften Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ergaben sich nach Ansicht des Gerichts daraus, dass es dem Kläger nach seiner Behauptung schon seit ein oder zwei Tagen nicht sehr gut gegangen sei und dass er die Beklagte hierüber trotz deren bekanntgegebener Planung eines nach seiner Auffassung sowohl gegen seinen Arbeitsvertrag als auch gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstoßenden unmittelbar bevorstehenden Onshore-Einsatzes, der nach eigenem Vortrag seinen Unmut erregte, nicht zeitgleich informierte. Dies galt umso mehr, als er sich schon dreieinhalb Stunden nach dem letzten der beiden Telefongespräche in der Praxis seines Cuxhavener Hausarztes zwecks Krankschreibung befand. Die Bedenken des Gerichts wurden zudem durch die mündlichen Angaben des Klägers in der Kammerverhandlung vom 15.1.2020 verstärkt, wenn er bspw. erst auf Nachfrage bejaht, dass er sich auch erbrochen habe und angibt, dass er „normal“ untersucht worden sei, ohne die Art der Untersuchung schildern zu können.

Durch die Vernehmung genau desjenigen – vom Kläger benannten – Arztes, der die beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum vom 15.2.2019 bis zum 20.2.2019 und sodann bis zum 27.2.2019 ausstellte, konnte die klägerische Behauptung nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) bewiesen werden.

Dabei hat das Gericht keine Bedenken, wenn bei der Diagnose „Durchfallerkrankung nebst Gliederschmerzen und starken Kopfschmerzen ohne Erbrechen“ (Ziffer 3 der Zeugenaussage vom 2.6.2020) eine Arbeitsunfähigkeit für 6 Tage bescheinigt wird. Auch mag bei einer am Ende des 6tägigen Zeitraums eingetretenen nur „leichten Besserung mit dem Gefühl, noch nicht arbeitsfähig zu sein“ (Ziffer 3 der Aussage vom 2.6.2020) die Verlängerung der Krankschreibung um eine weitere Woche angemessen sein. Vorliegend ist allerdings von Bedeutung, dass die Diagnose des als sachverständigen Zeugen vernommenen Arztes ausschließlich auf der Grundlage der Angaben des Klägers gestellt wurde. Eine körperliche Untersuchung und / oder Laboruntersuchung erfolgte nicht. So wurde weder während des ersten noch während des zweiten Arzttermins der Bauch des Klägers abgetastet und / oder abgehört, der Puls bzw. die Kreislaufparameter kontrolliert, nach Anzeichen einer Austrocknung gefahndet und/oder eine Stuhlprobe genommen und im Labor untersucht 

(…)

Das Gericht kann deswegen lediglich feststellen, dass der Kläger seinem Hausarzt am 15.2.2019 berichtete, er leide seit dem Vortag an Durchfall, Gliederschmerzen und starken Kopfschmerzen und dass er ihm gegenüber am 20.2.2019 angab, es sei nur eine leichte Besserung eingetreten und er fühle sich noch nicht arbeitsfähig. Ob die anlässlich der beiden Arzttermine vom Kläger geschilderten Gesundheitsbeschwerden der Wahrheit entsprechen oder nicht, ist dem Gericht hingegen nicht ersichtlich.

(…) 

Das Gericht weiter:

Ganz konkret auffällig ist dem Gericht vorliegend, dass der Kläger im Termin zur Kammerverhandlung vom 15.1.2020 angegeben hat, ihm sei übel gewesen und am Freitag sei auch Erbrechen hinzugekommen, währenddessen er dieses seinem Arzt gegenüber am Nachmittag des 15.2.2019 verneint hat. Die demgegenüber seinem Arzt mitgeteilten Gliederschmerzen und starken Kopfschmerzen erwähnte er im Verlaufe des Rechtsstreits nicht. Das Gericht hält es zudem für eigenartig, wenn der Kläger am 15.1.2020 vorträgt, er sei „normal“ untersucht worden, während dessen tatsächlich keinerlei körperliche Untersuchung stattgefunden hat. Erfolgt die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit stets für eine bestimmte vom Patienten zu verrichtende Arbeitsleistung so macht es das Gericht auch stutzig, wenn der Kläger seinen Arzt nicht über die ihm am Mittag desselben Tages mitgeteilte – angedachte – Tätigkeitsänderung unterrichtete. Letztlich kann aber ungeklärt bleiben, ob der Kläger seinen Hausarzt Dr. am 15.2.2019 und am 20.2.2019 belogen hat oder nicht. Jedenfalls wurde durch dessen Aussage nicht bewiesen, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum vom 15.2.2019 bis zum 27.2.2019 tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war, die Zeugenvernehmung war mit anderen Worten unergiebig.

 

Nach alldem stand nach Auffassung des Gerichts fest, dass der Arbeitgeber zu Recht erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit haben durfte und es dem Kläger zusammen mit seinem Arzt nicht gelungen ist nachzuweisen, dass er, der Kläger, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen ist. Aus diesem Grunde wurde die Klage auf Lohn abgewiesen.

 

Das komplette Urteil mit Tatbestand und Urteilsgründen finden Sie in unserer arbeitsrechtlichen Urteilsdatenbank, nach Thema sortiert, auf unserer Website www. ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/ 

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Karsten Kahlau

Beiträge zum Thema