Baurecht & Handwerkerverträge: Häufige Schwierigkeiten

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Materialpreiserhöhungen, Rohstoffknappheit, lange Lieferzeiten, kaum kalkulierbare Preisentwicklung

„Pacta sunt servanda“, zu deutsch: Verträge sind einzuhalten.

Diese bittere Wahrheit gilt für jeden, der einen Vertrag abgeschlossen hat. Natürlich auch für Bauhandwerker, die mit ihren Kunden Verträge abgeschlossen haben, die teilweise weit in die Zukunft hineinreichen. So schön auch gut gefüllte Auftragsbücher sind, so gefährlich wird die Situation, wenn die Ursprungskalkulation völlig aus dem Ruder läuft.

Ein Patentrezept kann es für diese Problematik nicht geben. Lösungsmöglichkeiten ergeben sich vielmehr entsprechend dem Stand des Vertrages bzw. von dessen Abwicklung:

Ist ein Vertrag geschlossen und befindet sich dieser in Abwicklung, gilt der eingangs genannte Grundsatz, es sei denn der Auftraggeber lässt sich erweichen, mehr für den Auftrag zu bezahlen, was kein sehr realistisches Szenario ist. Die Erkenntnis hieraus:

Der Bauhandwerker muss sich bei seinem Lieferanten schriftlich absichern. Er darf nur eine solche zeitliche Befristung seiner Angebote abgeben, die nicht länger ist als der ihm von seinem Lieferanten genannte Zeitraum der Preisbindung. Beachtet er dieses einfache Prinzip nicht, trägt er allein das volle Risiko.

Der Versuch, über den Begriff des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ oder „höhere Gewalt“ eine Preisanpassung herbeizuführen ist im Regelfall nicht erfolgreich, da nicht die gesamte Geschäftsgrundlage in Wegfall geraten ist, sondern sich lediglich bei einem der Vertragspartner das sogenannte Preisrisiko realisiert hat, was allerdings nicht die Geschäftsgrundlage darstellt. Preissteigerungen gehören im Übrigen zu den üblichen Risiken, auch wenn sie sehr hoch ausfallen.

Bei Bauverträgen, denen die VOB/B zugrunde gelegt wurde, gibt es die Möglichkeit, nach § 6 Abs. 7 VOB/B von dem dort genannten Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Dieses Sonderkündigungsrecht allerdings setzt eine Unterbrechung oder zeitliche Verzögerung von mindestens 3 Monaten voraus, wobei mit der Ausführung der Leistung noch nicht begonnen sein muss.

Teilweise wird auf Preisgleitklauseln hingewiesen, die in diesem Falle das Risiko des Handwerkers minimieren sollen.

Sind diese Klauseln individuell vereinbart worden, könnte die Absicherung erfolgreich sein.

Schwierig wird es allerdings, wenn eine Preisgleitklausel bereits im Angebotstext enthalten ist. Dann nämlich ist davon auszugehen, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Handwerkers handelt. Bei einer Überprüfung nach den Grundsätzen, die das Gesetz und die Rechtsprechung hierfür entwickelt haben, sind solche „formularmäßigen“ Preisgleitklauseln regelmäßig nicht von Bestand.

Für den Bauhandwerker dürfte der sicherste Weg darin bestehen, kurze Angebotsbindungsfristen gegenüber seinen Kunden zu benennen, die zuvor von ihm genau mit seinen Zulieferern abgestimmt worden sind.

Erhält er von dort keine verbindliche Aussage über die Bindungsdauer eines Preises bleibt dem Handwerksbetrieb nur, die fraglichen Positionen als „freibleibend“ zu kennzeichnen. Eine solche Position bedarf dann nochmals einer gesonderten Absprache und Vereinbarung, was einen Verwaltungsmehraufwand auf der einen Seite bedeutet. Auf der anderen Seite ergibt sich hierdurch die Möglichkeit für den Handwerksbetrieb, eine gewisse Haftungsminderung, was unerwartete Preisentwicklungen anbelangt, herbeizuführen.

Finn Streich
Rechtsanwalt

Streich & Kollegen
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Foto(s): @pixabay.com


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