Baurechtliche Nachbarvereinbarung

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Der Grundstücksnachbar bittet um Unterzeichnung seiner Baupläne

Vor allem bei gewerblich genutzten Grundstücken kommt es meist früher oder später vor, dass der Betrieb auf dem Nachbargrundstück die bereits bestehenden Betriebsgebäude erweitern, z. B. vergrößern oder aufbauen möchte. Selbstverständlich muss er sich diesen Um- oder Anbau zunächst von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde genehmigen lassen. Hierzu wird er in aller Regel einen Architekten mit der Erstellung der hierfür erforderlichen Planunterlagen beauftragen.

Da solche Erweiterungspläne regelmäßig Auswirkungen auf die umliegenden Grundstücke haben und Beeinträchtigungen mit sich bringen können, besteht für den Eigentümer die Gefahr, dass sein Vorhaben an den Einwendungen der Grundstücksnachbarn scheitert oder sich derart verzögert, dass das Projekt für ihn unwirtschaftlich wird. Um langwierige Widerspruchs- und Klageverfahren zu vermeiden, ist den Vorhabenträgern daher zu empfehlen, bereits im Vorfeld aktiv auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke zuzugehen und um Unterzeichnung der Planunterlagen zu bitten.

Welche Bedeutung hat die Unterschrift auf den nachbarlichen Bauplänen?

Je nach der voraussichtlichen Beeinträchtigung eines Nachbargrundstücks durch die Erweiterungspläne können dem Nachbarn Abwehrrechte zustehen. Solche kommen etwa dann in Betracht, wenn durch das Vorhaben höhere Immissionswerte auf dem Nachbargrundstück zu erwarten sind.

Wichtig: Die Unterzeichnung der Planunterlagen stellt nach der Rechtsprechung eine Zustimmung zu dem in den Plänen beschriebenen Bauvorhaben dar. Mit der Unterzeichnung der Baupläne wird also der Verzicht auf das nachbarliche Abwehrrecht erklärt. Adressat der Verzichtserklärung ist hierbei nicht nur der Bauherr, sondern auch die Bauaufsichtsbehörde. Die Zustimmung führt zu einem formellen sowie materiellen Rechtsverzicht. Ist die Erklärung bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen und wirksam geworden, kommt ein Widerruf nicht mehr in Betracht.

Kann eine Gegenleistung für die Zustimmung gefordert werden?

Selbstverständlich ist der Nachbar des Vorhabengrundstücks nicht dazu verpflichtet, die Planunterlagen zu unterzeichnen. Kommt der hiermit erklärte Rechtsverzicht nach sorgfältiger Prüfung der zu erwartenden Beeinträchtigungen dennoch in Betracht, kann der unterzeichnende Nachbar eine Entschädigung in Geld verlangen. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung gibt es keine bestimmten Richtlinien, sie sind zwischen den Beteiligten frei auszuhandeln und in einer Nachbarvereinbarung festzuhalten.

Gerne unterstütze ich Sie bei diesem Thema, sowohl auf Seiten des Vorhabenträgers als auch auf Seiten des betroffenen Nachbarn.



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