Beamtenrechtliche Einordnung der „Causa Maaßen“ – Entlassung von Beamten

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19.09.2018

In der Öffentlichkeit wird diskutiert: Hätte der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz eigentlich entlassen werden können? 

Ja, denn sog. politische Beamte können zumindest durch eine Verfügung des Bundespräsidenten jederzeit in den Ruhestand versetzt werden, § 54 Abs. 1 BBG.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt § 54 Abs. 1 BBG die Amtsführung der „politischen Beamten“ in fortdauernder Übereinstimmung mit der Regierungspolitik zu halten (BVerwG, Urteil vom 17. September 1981 – BVerwG 2 C 12/80 –, juris, Rn. 16).

Deshalb bedürfen die in diesen Stellen tätigen Beamten jederzeit des vollen Vertrauens der Regierung. Dabei kann das Vertrauen nicht nur bei abweichenden politischen Ansichten, sondern schon dann gestört sein, wenn die Regierung Zweifel daran hegt, dass die fachliche und persönliche Eignung des Beamten, seine Amtstätigkeit oder auch nur sein außerdienstliches Verhalten den höchstmöglichen Grad einer zielstrebigen, wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der von ihr verfolgten Politik gewährleistet.

Ein Sachverhalt, der zu einer sochen versetzung in den Ruhestand führt, muss also nicht aufgrund tatsächlicher Umstände feststehen. Ein schuldhaftes oder auch nur objektiv pflichtwidriges Verhalten wird ebenfalls nicht vorausgesetzt.

Denn eine entsprechende Verfügung stellt keine Disqualifizierung des Beamten dar, sondern dient ausschließlich Interessen der politischen Staatsführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964 – BVerwG II C 182.61 –, juris, Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Mai 1998 – OVG 12 A 7633.95). 

Selbst gerichtlich wäre lediglich überprüfbar, ob die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die Grenzen der Willkür überschritten hat (vgl. zu der insoweit vergleichbaren Norm des § 50 Abs. 1 SDG: BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1993 – BVerfG 2 BvR 1107.92 –, juris, Rn. 5).

Der Bundespräsident ist grundsätzlich für die Versetzung eines Bundesbeamten in den einstweiligen Ruhestand zuständig. Dabei müsste der zuständige Minister den Bundespräsidenten hierum ersuchen und die Bundeskanzlerin zustimmen. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bedarf regelmäßig keiner ausdrücklichen Begründung, weswegen auch die Pflicht zur vorherigen Anhörung des Beamten entfällt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 01. Oktober 2015, Az. 7 L 599.15).

Ganz anders stellt sich die Rechtslage bei der Versetzung in den Ruhestand von (nichtpolitischen) Beamt:innen dar: Hier ist das Vorliegen der Gründe und das entsprechende Verwaltungserfahren vollumfänglich überprüfbar. 

Gerne berate ich Sie jederzeit hierzu.


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