Beamte außer Dienst: Bei Fehlverhalten Disziplinarverfahren ?

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Auch Beamte haben ein Leben neben dem Beruf. Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Deshalb kann nach ständiger Rechtsprechung außerdienstliches Verhalten den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwG 2. Senat, 18.06.2015, 2 C 9/14). 

Als Dienstvergehen – mit entsprechenden disziplinarrechtlichen Konsequenzen – ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Bei außerdienstlichen Verfehlungen reicht nicht schon die Pflichtverletzung zur Annahme eines Dienstvergehens aus – selbst dann nicht, wenn es sich um eine Straftat handelt (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 – BVerwGE 136, 173 Rn. 14).

Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 – 2 BvR 52/02 – BVerfGK 4, 243 <254>).

Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG).

Für Polizeibeamte wird es aber kritisch, wenn ihnen selbst Straftaten vorgeworfen werden. Denn sie haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2001 – 1 D 20.00 – BVerwGE 114, 212 <219> und vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 – BVerwGE 147, 229 Rn. 20).

Ein Disziplinarverfahren kann für einen Beamten weitreichende Konsequenzen bis hin zur Entlassung haben. Eine anwaltliche Begleitung ist daher anzuraten.


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