Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit und angeblich fehlerhafte dienstliche Beurteilung

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Wenn der Antragsteller in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren gem. § 123 VwGO geltend macht, seine dienstliche Beurteilung, von der die Auswahlentscheidung ausgeht, sei rechtswidrig, ist eine solche Argumentation nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz nur unter besonderen Voraussetzungen erfolgreich.

Ausgangspunkt ist, dass weder die dienstliche Beurteilung des Antragstellers noch diejenige des Beigeladenen unmittelbar Streitgegenstand eines Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 VwGO ist. Daher werden dienstliche Beurteilungen in einem solchen Verfahren nur inzident, d.h. im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, überprüft. Daraus leitet das OVG besondere Voraussetzungen an die Schlüssigkeit eines diesbezüglichen Vortrags des Antragstellers ab. Der Antragsteller muss hierfür die Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung so glaubhaft machen, dass der geltend gemachte Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich wird.

Ferner ist es erforderlich, dass bei einem unterstellten Beurteilungsfehler eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich eine Korrektur dieses Fehlers bei der Wiederholung des Auswahlverfahrens auch zugunsten des Antragstellers auswirkt. Die reine Möglichkeit einer Ursächlichkeit einer fehlerhaften Beurteilung reicht hierfür nicht aus.

Im Übrigen gelten auch insoweit die allgemeinen Grundsätze, wonach eine dienstliche Beurteilung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Rechtmäßigkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen können, verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder aber sachfremde Erwägungen angestellt haben.

Zusammenfassend betont das Gericht, dass wegen des erheblichen Vermögensschadens, den ein Beigeladener erleiden würde, wenn ein Eilantrag allein wegen eines angeblichen Beurteilungsfehlers Erfolg hätte, besonders hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der von dem Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsfehler zu stellen sind.

Aus diesen Gründen sollte bereits beim Rechtsschutz gegen die dienstliche Beurteilung, d.h. etwa im Widerspruchsverfahren, eine rechtlich relevante und stichhaltige Begründung vorgebracht werden, die auch in einem sich möglicherweise anschließenden Konkurrentenstreit beachtlich ist.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwarz, Koblenz

Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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