Beförderungsverfahren zum Oberstudienrat im Pool des Landes Rheinland-Pfalz rechtswidrig

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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat durch Beschluss vom 01.07.2021 zugunsten eines von mir vertretenen Studienrates die beantragte einstweilige Anordnung erlassen und es dem Land Rheinland-Pfalz vorläufig untersagt, die für den Pool zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen zum Oberstudienrat/zur Oberstudienrätin im Bereich der Berufsbildenden Schulen mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung meines Mandanten rechtskräftig entschieden worden ist.

Das Gericht begründet dies damit, dass die Auswahlentscheidung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) im Pool gegen den Leistungsgrundsatz verstößt, der in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegt ist. Entscheidend in einem Beförderungsverfahren ist danach in erster Linie die letzte dienstliche Beurteilung, dieser kommt eine vorrangige Bedeutung zu. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen einschließlich zurückliegender Beurteilungen ausgeschöpft sind, darf der Dienstherr Hilfskriterien heranziehen, ohne dabei an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu sein. Erforderlich ist dabei eine Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilung, die im vorliegenden Fall unterblieben ist.

Denn nach der Richtlinie „Beförderungsverfahren A13 nach A14 zum einheitlichen Beförderungstermin“ im Bereich des sogenannten Pools wird die letzte dienstliche Beurteilung nur hinsichtlich ihrer Notenstufe (sehr gut, gut usw.) berücksichtigt, während die Rohpunkte bzw. der Punktwert insoweit nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr greifen für mehrere Bewerber mit einer Beurteilung derselben Notenstufen sodann bereits Hilfskriterien ein. Dies ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz unzulässig und verstößt gegen den Leistungsgrundsatz.

Darüber hinaus merkt das Gericht in der Entscheidung an, dass auch im Bereich des Pools die zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen eine hinreichende Aktualität aufweisen müssen und dass grundsätzlich eine Beurteilung, die zum Ende der Probezeit erstellt wurde, insoweit nicht aussagekräftig genug ist.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin und den Beigeladenen steht die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Dr. Thomas Schwarz, Koblenz
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
www.eichele-ditgen.de


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