Beerdigungkosten trotz Erbausschlagung?

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Ich habe das Erbe ausgeschlagen. Muss ich nun trotzdem die Beerdigung bezahlen? 

oder 

Ich habe die Beerdigung bezahlt. Bin ich nun Erbe?

 Mit diesen Fragen werde ich häufig konfrontiert in meiner Kanzlei in Berlin. Als Rechtsanwalt für Senioren berate ich meine Mandanten in den Rechtsgebieten Erbrecht, Sozialrecht, Steuerrecht und Vorsorgerecht. Dabei spielen die Kosten einer Beerdigung häufig eine Rolle.


Nach § 1943 BGB kann der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Problematisch ist hierbei häufig die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten. Die Annahme durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, dass der Erbe eine Handlung vornimmt, die unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls objektiv die Schlussfolgerung zulässt, dass der Erbe den Nachlass oder den Erbteil endgültig behalten will wie es das Bayrische Oberlandesgericht so treffend formuliert hat in seinem Beschluss vom 8. 9. 2004 - 1Z BR 59/04. 


Doch wann ist solch eine Schlussfolgerung möglich? Genügt es bereits die Beerdigung für den Erblasser auszurichten um damit zum Ausdruck zu bringen, dass man nicht nur den Erblasser einen würdigen Abschied bereiten will, sondern auch in dessen Fußstapfen zu treten?

Hier muss man unterscheiden zwischen schlüssigen Annahmehandlungen und bloßen Fürsorgemaßnahmen. Die Oberlandesgerichte Celle in seinem Beschluss vom  7. 5. 1965 zum Az. 7 W 14/65 und Köln in seinem Beschluss vom 20. 2. 1980 zum Az. 2 W 7/80 sind sich darin einig, dass Maßnahmen, die lediglich der Nachlasssicherung oder der Erhaltung seines Bestands dienen, jedenfalls nicht als schlüssige Annahmen zu werten sind. Doch kann man bei Übernahme der Beerdigungskosten noch von Nachlasssicherung sprechen? Hierbei ist immer eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. In der Regel wird die Ausrichtung der Beerdigung jedoch noch keine schlüssige Annahme der Erbschaft darstellen. 


Damit verbunden ist häufig die Frage, ob die Kostenübernahme der Beerdigung zur Erbannahme führt. 

Hier muss man die zivilrechtliche Erbenstellung von der verwaltungsrechtlichen Stellung als Totenfürsorgeberechtigter oder Bestattungspflichtiger voneinander trennen.


Eine nach der Friedhofssatzung die Gebührenpflicht auslösende Inanspruchnahme einer Leistung der Friedhofsverwaltung ist nämlich bereits dann anzunehmen, wenn die Bestattung des Verstorbenen mit Wissen und Wollen eines zur Bestattung verpflichteten Angehörigen erfolgt ist wie das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen am 13. 3. 1990, Az. 9 B 277/90 festgestellt hat.


Zwar geht das Gesetz in § 1953 Abs. 1 BGB davon aus, dass der Ausschlagende so behandelt wird, als sei er nie Erbe gewesen, so dass ihn zivilrechtlich betrachtet keine Kostenpflichten treffen. Dieser Umstand hat jedoch keine Auswirkungen auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis zur Friedhofsverwaltung.


Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW) ist ein volljähriges Kind der Verstorbenen bestattungspflichtig. Dies ergibt sich aus § 1615 Abs. 2 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie für Beerdigungskosten haften.


Nach einem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20.12.1995, Az. 21 S 171/95 kann diese Haftung nach § 1615 Abs. 2 BGB jeweils nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Kostenübernahme durch die Erben – bspw. wegen Ausschlagung, oder aber auch wegen fehlenden Vermögens – nicht zu erlangen ist. Allerdings kann der in Anspruch genommene mit dem Einwand kontern, dass seine Haftung grob unbillig sei nach § 1611 BGB, was allerdings nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen möglich sein soll wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 19.05.2003 beschlossen hat unter Az. 8 ME 76/03.


Der in Anspruch genommene hat jedoch die Möglichkeit, in einem zivilgerichtlichen Verfahren Ersatzansprüche gegen den Erben geltend zu machen, da dieser nach § 1968 BGB zivilrechtlich zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet ist.


Das Beispiel der Beerdigungkosten zeigt exemplarisch, dass eine erbrechtliche Beratung selten nur im Bürgerlichen Gesetzbuch stattfindet, sondern sich auch viele Normen aus anderen Rechtsgebieten heranzuziehen sind. 

Foto(s): https://pixabay.com/de/users/sabinevanerp-2145163/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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