Wann übernimmt das Sozialamt die Kosten einer Beerdigung?

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Auf Erben von Bedürftigen kommen teilweise hohe Kosten für eine Beerdigung zu, die aus dem Nachlass nicht gedeckt werden können. 


Häufig kommen Mandanten zu mir, die dem Verstorbenen einen würdigen Abschied ermöglichen wollen, aber vor den hohen Kosten zurückschrecken.  


Sofern der Erblasser bedürftig war können die Kosten für einer erforderliche und angemessene Bestattung vom Sozialamt übernommen werden nach § 74 SGB XII.


Erfasst werden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht nur die Bestattungskosten selbst. Zu übernehmen sind danach nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen und mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, übliche kirchliche und bürgerliche Feierlichkeiten, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung). Bundessozialgericht (BSG), Urt. v. 25.8.2011 – B 8 SO 20/10 R, BSGE 109, 61.


Wichtig für Angehörige dürfte insbesondere sein, dass das Sozialamt eine Beratungsfunktion hat und tatsächliche Beerdigungskosten zu tragen hat, wenn es dieser Funktion nicht in ausreichendem Ausmaße nachgekommen ist. BSG, Urt. v. 25.8.2011 – B 8 SO 20/10 R, BSGE 109, 61


Insofern sollten Sie nicht zögern und das Sozialamt darum ersuchen die Kosten, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen zu ersetzen. 


Gern bin ich Ihnen bei der Kommunikation mit der Behörde behilflich. 

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/h%c3%a4nde-alte-hohes-alter-senioren-4344711/

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