Vergütungsgrenze errechnet sich für Beamte nach Netto-Rechnungsbeträgen

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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem von mir geführten Rechtsstreit in einem aktuellen Urteil entschieden, dass für die Berechnung der Vergütungsgrenze gemäß § 99 Abs. 3 S. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) für Beamte, die eine Nebentätigkeit als Selbstständige erbringen, auf die von dem Beamten im Rahmen seiner Nebentätigkeit erstellten Netto-Rechnungsbeträge abzustellen ist.

Die Bundesrepublik Deutschland hatte meinem Mandanten die Nebentätigkeitserlaubnis erteilt mit der Auflage, dass der Gesamtbetrag der Vergütung für die Nebentätigkeiten 40 % des jährlichen Endgrundgehaltes seines Amtes nicht übersteigen darf, wobei hierbei auf die Brutto-Rechnungsbeträge abzustellen sei. Diese Auflage ist, wie das Verwaltungsgericht Koblenz nunmehr entschieden hat, rechtswidrig. Denn die Nebentätigkeit darf nur versagt werden, soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 % des jährlichen Endgrundgehaltes des Beamten übersteigt. Wenn § 99 Abs. 3 S. 3 BBG von „Vergütung“ spricht, handelt es sich dabei nach dieser Entscheidung nur um die Netto-Rechnungsbeträge. Die Umsatzsteuer ist entgegen der bisherigen Annahme der Bundesrepublik Deutschland nicht zu berücksichtigen. Denn die Steuer wird auf den Umsatz und somit auf den Gesamtwert der erbrachten Leistungen zusätzlich erhoben. Die Umsatzsteuer ist also von der Vergütung abhängig, stellt ihrerseits jedoch keine solche Vergütung dar. Vielmehr handelt es sich bei der Umsatzsteuer um einen durchlaufenden Posten, der nach Erhalt an das Finanzamt abzuführen ist.

Sinn und Zweck des § 99 Abs. 3 S. 3 BBG dienen dazu, sicherzustellen, dass die volle Arbeitskraft des Beamten für die Dienstleistung im Hauptamt erhalten wird und diese nicht durch eine übermäßige Beanspruchung durch Nebentätigkeiten gefährdet wird. Die Höhe des Brutto-Rechnungsbetrages einschließlich der Umsatzsteuer gibt jedoch keine verlässliche Auskunft über die zeitliche Inanspruchnahme des Beamten. Vielmehr würde nämlich die Veränderung der Umsatzsteuer - wie im Zuge der Corona-Pandemie - sich unmittelbar auf die Höhe des „Entgelts“ auswirken, welches der Beamte einnehmen darf, ohne dass sich an seiner zeitlichen Inanspruchnahme hierdurch irgendetwas ändern würde.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat daher mit einer umfangreichen Begründung entschieden, dass für Beamte, die im Rahmen einer Nebentätigkeit eine selbstständige Tätigkeit ausüben wie etwa als Sachverständiger, für den Vergütungshöchstbetrag gemäß § 99 Abs. 3 S. 3 BBG nur auf die Netto-Rechnungsbeträge abzustellen ist.

Dr. Thomas Schwarz, Koblenz
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
www.eichele-ditgen.de


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