Beteiligungen gemeinnütziger Körperschaften an gewerblich geprägten Personengesellschaften

  • 2 Minuten Lesezeit

Gemeinnützige Körperschaften wie Stiftungen oder Vereine sind von der Körperschaftsteuer befreit. Dies gilt jedoch nicht, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, welcher den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war strittig, ob bezüglich der Erträge einer gemeinnützigen Stiftung aus sogenannten gewerblich geprägten Personengesellschaften die Steuerfreiheit entfällt. Bei den gewerblich geprägten Personengesellschaften handelt es sich um vermögensverwaltende Gesellschaften, welche keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen, jedoch eine gewisse Gesellschaftsstruktur aufweisen. Die steuerlichen Vorschriften bestimmen, dass Personengesellschaften, die ausschließlich Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter haben und zu deren Geschäftsführung nur diese Kapitalgesellschaften bzw. Nicht-Gesellschafter befugt sind, als gewerblich geprägte Personengesellschaften gelten, die unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit immer gewerbliche Einkünfte erzielen. Aufgrund dieser Fiktion versagte das Finanzamt die Steuerfreiheit für die Beteiligungserträge.

Der Bundesfinanzhof stellte jedoch jetzt klar, dass bei der Beurteilung der Steuerfreiheit von gemeinnützigen Organisationen die Fiktion der Gewerblichkeit nicht gilt, sondern es ausschließlich darauf ankommt, welche tatsächlichen Einkünfte die Beteiligungsgesellschaften erzielen. Gemeinnützige Organisationen können sich daher an gewerblich geprägten Personengesellschaften, insbesondere geschlossenen Investmentfonds in Form einer GmbH & Co. KG, beteiligen, ohne den Verlust der Steuerfreiheit für diese Erträge befürchten zu müssen, solange die Beteiligungsgesellschaften nur vermögensverwaltend tätig sind. Der Bundesfinanzhof wies jedoch darauf hin, dass die zweite in den Steuergesetzen enthaltene Fiktion bezüglich gewerblicher Einkünfte eventuell anders zu beurteilen ist. Die weitere Fiktion der Gewerblichkeit besagt, dass Personengesellschaften, die nur teilweise gewerbliche Einkünfte, wenn auch in geringem Umfang, erzielen, insgesamt als gewerblich einzustufen sind. Das bedeutet, dass die Gewerblichkeit einzelner Einkünfte auf alle Einkünfte abfärbt. Bei Beteiligungen an solchen Gesellschaften durch gemeinnützige Körperschaften ist daher möglicherweise die Steuerfreiheit der Erträge gefährdet. Daher sollten gemeinnützige Körperschaften bei Beteiligung an vermögensverwaltenden Personengesellschaften darauf achten, dass keine gewerblichen Tätigkeiten in diesen Gesellschaften gegeben sind. Im Gegensatz zu anderen, normal steuerpflichtigen Gesellschaftern solcher Personengesellschaften hat dies für gemeinnützige Körperschaften weiterreichende steuerliche Folgen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt, Steuerberater Christian von der Linden

Beiträge zum Thema