Betriebshaftung und Mitverschulden bei Unfall in einer Waschstraße

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Es entspricht obergerichtliche Rechtsprechung, dass sich ein PKW, der mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer automatischen Waschstraße transportiert wird, nicht in Betrieb befindet. Denn in dieser Situation betreibt der Fahrer nicht das Fahrzeug und es wirken auch keine Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs; dieses ist vielmehr mit mit einem beliebigen Gegenstand vergleichbar, der automatisch transportiert wird (OLG Koblenz, Beschl. v. 05.08.2019 - 12 U 57/19; KG, Urt. v. 28.03.1977 - 12 U 2468/75).

Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 17.01.2021 über einen Fall entschieden, bei dem der Waschgang des vorausfahrenden Fahrzeuges bereits vollständig beendet war und es sich am Ende des Transportbandes befand, den Motor startete, um hinauszufahren. Aus diesem Grunde ging von diesem Zeitpunkt an die Gefahr nicht mehr von der Waschanlage oder vom automatisierten Transportvorgang, sondern nur noch vom Fahrer und dem Fahrzeug aus (LG Kleve, Urt. vom 23.12.2016 - 5 S 146/15). 

Das verzögerte Anfahren des vorderen Fahrzeues war Ursache für die Bremsreaktion des dahinter befindlichen Fahrzeuges. Es bestand ein hinreichend naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Betriebsvorgang des vorderen Fahrzeuges und der Bremsreaktion des Fahrers des dahinter befindlichen Fahrzeuges. Aufgrund des Stehenbleibens des vorderen Fahrzeugs vor der Waschstraßenausfahrt und des automatieseirten Sichfortbewegens des dahinter befindlichen Fahrzeuges zeigte sich eine kritische Situation für den Fahrer des dahinter befindlichen Fahrzeuges. 

Da der Fahrer des vorderen Fahrzeuges gehalten war, das Fahrzeug unmittelbar nach dem Abschluss des Waschvorgangs und dem Umschalten der Ampelanzeige auf "grün" wegzufahren und die Ausfahrt für nachfolgende Benutzer der Waschstraße freizumachen, haftet er zwar grundsätzlich, wobei jedoch das hinter ihm fahrende Fahrzeug ein erhebliches Mitverschulden trifft.


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