Corona – Arbeitgeber ordnet Urlaub an: Darf er das?

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Dies dürfte ein Fall sein, der dieser Tage häufiger eintritt. Der Geschäftsbetrieb in Ihrem Unternehmen ruht und der Arbeitgeber weist sie nun dazu an, in den Urlaub zu gehen, weil nicht gearbeitet werden kann.

Es gibt schon Unternehmen, bei denen ein Urlaub vom Arbeitgeber angeordnet werden kann.

Dies ist aber nur bei Unternehmen der Fall, die insgesamt regelmäßig einen Betriebsurlaub für das gesamte Unternehmen oder die gesamte Einrichtung vorgesehen haben.

Dieser Betriebsurlaub muss aber auch mit dem Betriebs- oder Personalrat abgestimmt sein (sofern das Unternehmen einen Betriebs- oder Personalrat hat). Etwa in einer Betriebsvereinbarung. Besteht diese nicht, ist es von Arbeitgeberseite aus schwierig – wenn nicht sogar unmöglich –, Betriebsferien einseitig anzuordnen.

Der Arbeitgeber muss solche Betriebsferien mit ausreichender und angemessener Vorlaufzeit ankündigen.

In den mir bislang herangetragenen Fällen war das regelmäßig nicht der Fall. Zumeist wollten die Arbeitgeber mit diesem „Kunstgriff“ eine sonst möglicherweise notwendige Kündigung von Mitarbeitern vermeiden.

Sicherlich steht vielen Unternehmen jetzt das Wasser bis zum Hals und es geht die große Angst um, den Betrieb möglicherweise ganz schließen zu müssen. 

Gleichwohl sieht das Arbeitsrecht eine solche Maßnahme (Zwangsurlaub) nicht vor. Auch ist in einem solchen Urlaub der Lohn/das Gehalt weiterzuzahlen.

Wenn Sie zu diesen Themen Fragen haben, rufen Sie mich einfach an. Auch in Zeiten des eingeschränkten Publikumsverkehrs finden wir kurzfristig eine Möglichkeit, Ihre Fragen zu besprechen.


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