Corona-Pandemie und Prüfungen: Chancen für Prüflinge und Studierende!

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I. Online-Klausuren häufig erfolgreich angreifbar:

In Zeiten der Corona Pandemie finden auch Prüfungen nicht wie gewohnt statt. Insbesondere kommt es häufig vor, dass Hochschulen von gewohnten Prüfungsformen bzw. Prüfungsarten abweichen. So werden Aufsichtsarbeiten nicht in der Hochschule, sondern als sog. Online-Klausuren oder elektronische Prüfungen durchgeführt. An manchen Hochschulen werden dabei auch besondere Elemente in die Klausuren übernommen die nur elektronisch denkbar sind. Diese alternativen Prüfungen sind als eine andere Prüfungsart einzuordnen als klassische Aufsichtsarbeiten. Dies bedeutet allerdings auch, dass damit andere Fähigkeiten abgeprüft werden als bei einer normalen Aufsichtsarbeit. Insbesondere aus diesem Grund ist eine besondere Rechtsgrundlage erforderlich. Tatsächlich benennen die meisten Prüfungsordnungen aber die neuen Prüfungsarten nicht ausdrücklich und sind damit als Rechtsgrundlage nicht ausreichend. Dies führt zu einer Rechtswidrigkeit der durchgeführten Prüfung.

Sollten Studierende somit in einer solchen Prüfung nicht bestehen, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit das Prüfungsergebnis in einem Widerspruchs- bzw. Klageverfahren anzugreifen. Häufig wird es bereits an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage fehlen, weil die Prüfungsordnung die entsprechenden Regelungen nicht beinhaltet.

II. Täuschungsvorwurf bei Online-Klausuren oft nicht haltbar:

Ein Täuschungsvorwurf bei Online-Klausuren ist für die Hochschulen schwer durchzusetzen. Welche Kontrollmöglichkeiten bestehen im Hinblick auf die Möglichkeiten mit anderen zu kommunizieren oder Pausen zu machen? Uns haben bereits die ersten Fälle erreicht, bei denen die Universitäten den Studierenden den Vorwurf eines Täuschungsversuchs gemacht haben. Tatsächlich dürfte es für die Universität aber schwer nachweisbar sein, dass die Online-Klausuren z.B. nicht alleine bearbeitet wurden. Auch erreichen uns erste Fälle bei denen die Universität behauptete, es sei „vorgearbeitet“ worden. Der konkrete Vorwurf bezog sich darauf, dass in der Online-Klausur zu viel Text beinhaltet sei. Tatsächlich hat die Studierende in diesem Fall Textblöcke vorbereitet und dann in die Online-Maske eingefügt. Diese Vorgehensweise dürfte nach unserer Rechtsauffassung rechtmäßig und nicht zu beanstanden sein. Auch wenn die Hochschule mithin einen Täuschungsvorwurf im Zusammenhang mit Online-Klausuren erhebt bestehen im Widerspruchs- und Klageverfahren gute Erfolgsaussichten.

III. Weitere Prüfungsversuche:

Eine weitere Besonderheit zu den Zeiten der Corona-Pandemie ist die Gewährung zusätzlicher Prüfungsversuche für Modulprüfungen von Veranstaltungen in einem bestimmten Semester. Auch diese Regelungen der Hochschulen sind häufig „mit der heißen Nadel gestrickt“. Dies betrifft beispielsweise die Konstellation, dass die Hochschule einen zusätzlichen Prüfungsversuch mit dem Argument ablehnt, die Veranstaltung habe nicht in dem Semester stattgefunden, das von den Auswirkungen der Pandemie betroffen war. Tatsächlich dürfte es allerdings bereits ausreichen, wenn die konkrete Modulprüfung in einem Semester stattgefunden hat, das von den Auswirkungen der Pandemie betroffen war. Lehnt die Hochschule somit einen grundsätzlich gewährten zusätzlichen Prüfungsversuch ab, so sollte hiergegen vorgegangen werden.

Daneben kann durch die Gewährung zusätzlicher Prüfungsversuche auch die Chancengleichheit derjenigen verletzt werden, die die gleiche Modulprüfung mit weniger Prüfungsversuchen endgültig nicht bestanden haben. Studierende die nicht in den Genuss der neuen Regelungen aufgrund der Corona Pandemie gekommen sind sollten somit ein rechtliches Vorgehen gegen das endgültige Nichtbestehen überlegen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die neuen Regelungen in Reaktion auf die Corona-Pandemie viele rechtliche Fragen aufwerfen. Studierende sollten diese Unsicherheit nutzen und negative Prüfungsergebnisse infrage stellen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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