Corona: Schließung von gastronomischen Betrieben, Fitnessstudios und Hotels

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Angesichts der steigenden Zahlen haben die Regierungschefs der Länder über weitere Maßnahmen zur Schließung von gastronomischen Betrieben (Restaurants, Kneipen, Bars), Hotels und Fitnessstudios beraten. Diesen droht ab dem 2.11.2020 ein vollständiger "Lockdown". Die Maßnahmen müssen rechtliche Voraussetzungen erfüllen. Maßnahmen können nämlich in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 12 Abs. 1 Abs. 1 GG (Grundrecht der Berufsfreiheit) sowie des Grundrechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 Abs. 1 GG eingreifen.

Die entsprechenden Regelungen müssen infektionsschutzrechtlich gerechtfertigt sein  und die Grenzen der gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 Satz 1 IfSG eingeräumte Ermächtigung einhalten. Die Maßnahmen sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie notwendig sind. Ggf. sind mildere Maßnahmen zu ergreifen.

Gerade im Hinblick auf gastronomische Betriebe, Hotels und Fitnessstudios kann man jedenfalls nach den gegenwärtig vorliegenden Zahlen des Robert-Koch-Instituts (vgl. etwa RKI, Epidemiologisches Bulletin Nr. 38/2020 vom 17. September 2020, RKI, Aktueller Lage-/Situationsbericht des RKI zu COVID-19 vom 25.10.2020) daran zweifeln. Dem entspricht es, dass Gerichte bereits Sperrzeitregelungen für nicht verhältnismäßig hierlten (VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2020 - VG 14 L 424/20). 

Sollten Sie von der sich abzeichnenden vollständigen Schließung betroffen sein, empfehlt es sich einen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsnawalt zu kontaktieren.



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