Coronavirus und Kurzarbeit

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Die Coronavirus-Epidemie verbreitet sich täglich schneller und greift damit immer tiefer in unseren Alltag und vor allem in die Wirtschaft ein. Viele Arbeitgeber ordnen die Arbeit im Homeoffice, einige den Abbau von Überstunden und Urlaubsansprüchen an und manche Betriebe haben aufgrund der Ausrichtung der Branche gar keine Arbeit mehr für ihre Mitarbeiter. Wo die Beschäftigung ausbleibt, greift das Kurzarbeitergeld, um die Löhne der Mitarbeiter und das Unternehmen vor der drohenden Insolvenz zu sichern.

Das Kurzarbeitergeld im Überblick

Viele Betriebe haben aufgrund ihrer Struktur und der Brancheneigenheiten keine Beschäftigung mehr für ihre Mitarbeiter. So haben beispielsweise Hotels keinen Bedarf mehr an Reinigungskräften, wenn Hotelzimmer aufgrund behördlicher Anordnungen leer bleiben. In den Situationen, in denen die Beschäftigung der Mitarbeiter ausbleibt, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit anmelden und jetzt zu besonders günstigen Konditionen Kurzarbeitergeld beantragen.

1. Bedingungen für Kurzarbeitergeld und neue Regelungen

Kurzarbeitergeld können die Unternehmen für eine Dauer von 12 Monaten beantragen, die wegen unverschuldeter wirtschaftlicher Ursachen wie auch die Ausbreitung des Coronavirus kurzfristig in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, ihre Beschäftigten dadurch nicht mehr voll auslasten können und wobei dadurch mindestens 10 Prozent der Mitarbeiter vom Entgeltausfall betroffen sind.

Dies ist für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vor allem durch neue Regelungen der Bundesregierung wegen des Coronavirus erleichtert worden. So können jetzt auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter Kurzarbeitergeld beziehen. Darüber hinaus soll die Kurzarbeit nun auch möglich sein, ohne dass vorher Arbeitszeitkonten ausgeschöpft werden. Zudem wird die Agentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge an den Arbeitgeber erstatten.

2. Beantragung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber

In jedem Fall sollten Unternehmen in Krisenzeiten auf diese Unterstützung zurückgreifen, da das Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebes ohne diese staatliche Zuwendung oft unmöglich ist. Die Kurzarbeit wird grundsätzlich vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt und ein Antrag auf Kurzarbeitergeld eingereicht.

Viele Arbeitgeber greifen daher auf anwaltliche Unterstützung zurück, da das Antragsverfahren für viele Selbständige, kleine und auch mittelständische Unternehmen unübersichtlich und kompliziert ist. Herr Rechtsanwalt Hans-Jörg Briest mit seinem Team am Standort Berlin unterstützt Sie bei der Anzeige von Kurzarbeit und der Beantragung von Kurzarbeitergeld professionell und schnell.

3. Auswirkungen auf die Arbeitnehmer

Die Vorteile für Arbeitnehmer ergeben sich bei Kurzarbeitergeld wegen des Coronavirus in zweifacher Hinsicht, da sie trotz der Anordnung von Kurzarbeit weiterhin Löhne erhalten und darüber hinaus Kündigungen vermieden werden können. Einziger Nachteil für die Arbeitnehmer liegt in der geringeren Höhe des Kurzarbeitergeldes, das für Arbeitnehmer mit Kindern nur 67 % der Nettoentgeltdifferenz und ohne Kinder 60 % der Nettoentgeltdifferenz beträgt.

Die Sicherheit, während und nach der Krise in einer Anstellung zu verbleiben und nicht gekündigt zu werden, stellt für die meisten Arbeitnehmer jedoch einen so großen Vorteil dar, dass das kurzzeitig geringere Entgelt verschmerzt wird. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in Betrieben, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist, einen möglichen Ausgleich vom Arbeitgeber zu erhalten. Hier kann der Betriebsrat allerdings einen Ausgleich verhandeln. Viele Arbeitgeber zahlen solch einen Ausgleich allerdings auch freiwillig.

4. Beteiligung der Arbeitnehmer und der Betriebsräte bei Kurzarbeit

Für die Beantragung von Kurzarbeitergeld bedarf es der Zustimmung aller Arbeitnehmer, die es vom Arbeitgeber vorab entweder durch individuelle oder durch eine gemeinsame Vereinbarung einzuholen gilt. Gibt es in einem Unternehmen einen Betriebsrat, so ist dieser nach § 87 BetrVG in das Verfahren einzubeziehen, wobei es bei der Kurzarbeit auch der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.

Diese Zustimmung ersetzt dann aber jedoch die jeweilige Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer. An dieser Stelle gilt es für Arbeitgeber, mit dem Betriebsrat entsprechend zu verhandeln, wobei Herr Rechtsanwalt Hans-Jörg Briest mit seinem Team für Arbeitsrecht am Standort Berlin an Ihrer Seite steht.

Herr Rechtsanwalt Hans-Jörg-Briest und sein Team am Standort Berlin informiert Sie gern über weitere Änderungen, berät und unterstützt Sie gern auch in Krisenzeiten.


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