Darf der Arbeitgeber den Urlaub verweigern ?

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Darf der Arbeitgeber den Urlaub verweigern ?

Es kommt darauf an. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs richtet sich nach § 7 Abs.1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz. Danach bestimmt grundsätzlich der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantritts, es sei denn, dass "dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen", entgegenstehen. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber den Urlaub nicht nach seinem Belieben und auch nicht nach billigem Ermessen zuteilen kann. Die Festlegung des Urlaubs ist vielmehr die Konkretisierung der dem Arbeitgeber obliegenden Pflicht zur Urlaubsgewährung. Er kann sich seiner Verpflichtung zur Urlaubserteilung im Urlaubsjahr nur dann und nur solange entziehen, wie die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs.1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Arbeitgeber im Streitfall zu beweisen. (vgl. insoweit BAG Urteil vom 31.01.1996 - 2 AZR 282/95).

Urlaubsablehnung bei dringenden betrieblichen Belangen

 
Dringende betriebliche Belange stehen einem Urlaubswunsch entgegen, wenn die Urlaubsnahme zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führen würde. Der Arbeitgeber muss also nicht dulden, dass der ganze Betrieb oder einzelne Abteilungen „lahm liegen“. So wird beispielsweise im Einzelhandel der Hauptumsatz in der Vorweihnachtszeit gemacht. Dem steht es entgegen, wenn Beschäftigte dann massenhaft Urlaub machen. Und der Besitzer eines Eiscafés bekommt Probleme, wenn seine Servicekräfte ausgerechnet im Hochsommer am Strand liegen.

Urlaubsablehnung bei Vorrang von Arbeitskollegen/innen

 
Liegen mehr Urlaubswünsche vor, als zeitgleich genehmigt werden können, muss eine personelle Auswahl erfolgen. Dabei muss nach sozialen Kriterien vorgegangen werden. Bei Vorrang des Urlaubswunsches eines Arbeitskollegen darf der Urlaubsantrag dann abgelehnt werden. Auch in diesem Fall ist eine Abwägung der jeweiligen Interessen erforderlich. Als soziale Gesichtspunkte können Lebensalter und Betriebszugehörigkeit, aber auch Unterhaltspflichten herangezogen werden.

Wer etwa schulpflichtige Kinder hat, ist bei seinem Urlaubswunsch in den Schulferien regelmäßig gegenüber einem kinderlosen Beschäftigten zu bevorzugen. Aber auch ein kinderloser Arbeitnehmer kann für diese Zeit ein berechtigtes Urlaubsinteresse haben. Das liegt beispielsweise dann vor, wenn der Lebenspartner wegen fester Betriebsferien in seinem Betrieb an bestimmte Urlaubszeiten gebunden ist.


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