Darf der Pflichtteilsberechtigte in das Grundbuch schauen?

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Wer einen Pflichtteil verlangen kann, kann vom Erben Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses verlangen. Das ist die Basis, auf der der Pflichtteilsberechtige dann seinen Anspruch berechnen kann.

Der Pflichtteilsberechtige sollte aber nicht vergessen, dass er daneben auch andere Erkenntnisquellen über das Nachlassvermögen nutzen kann, insbesondere wenn zum Nachlass (möglicherweise) Immobilien gehören. Denn dann kann der Pflichtteilsberechtigte auch direkt Auskünfte vom Grundbuchamt verlangen.

 

Wer bekommt Auskünfte vom Grundbuchamt?

Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, sich über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks zu informieren. Dazu zählt auch der Pflichtteilsberechtigte, denn für seinen Pflichtteilsanspruch wird es entscheidend sein, ob zum Nachlass des Erblassers eine Immobilie gehört, bzw. wann und unter welchen Bedingungen der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten seine Immobilie vielleicht übertragen hatte.

 

Welchen Umfang hat die Auskunft?

Ist ein berechtigtes Interesse gegeben, kann zunächst ein Grundbuchauszug verlangt werden. Daraus ergibt sich, wer aktuell als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen ist und wer in der Vergangenheit eingetragen war. Außerdem ergeben sich daraus Belastungen, wie z.B. ein Nießbrauchrecht, aber auch Hypotheken und Grundschulden.

Darüber hinaus kann aber auch eine Kopie der der Eintragung zugrundeliegenden Verträge verlangt werden. Hat ein Erblasser in der Vergangenheit seine Immobile übertragen, ergibt sich das zwar schon aus dem Grundbuchauszug. Zu welchen Konditionen er das getan hat, läßt sich aber nur aus dem zugrundeliegenden Vertrag herauslesen. Daraus ergibt sich dann z.B., ob der Erwerber Gegenleistungen erbringen mußte oder nicht, ob es sich also um einen entgeltlichen, unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragungsvertrag handelte. Je nach Variante kann dies den Pflichtteilsanspruch beeinflussen.

 

Was kostet die Auskunft ?

Ein Ausdruck oder eine einfache Kopie eines Grundbuchauszugs kostet 10,00 €, eine beglaubigte Kopie kostet 20,00 €. Diese Kosten sollte der Pflichtteilsberechtigte investieren, um sich unabhängig von den Auskünften des Erben selber Kenntnis von möglichem Immobilieneigentum des Erblassers zu verschaffen.

 

 

 


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