Darf die Steuerfahndung Steuern schätzen?

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Die Situation ist immer wieder dieselbe. Erst kommt die Betriebsprüfung und stellt Buchführungsmängel fest. Im Verlaufe der Betriebsprüfung will sich der Prüfer absichern und schaltet die Steuerfahndung ein und es wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Im Strafverfahren gelten aber andere Rechte und Pflichten als im Besteuerungsverfahren. Dies betrifft auch und ganz besonders die Schätzung von Umsätzen und Gewinnen. Häufig übernehmen die Steuerfahnder diese Schätzung und legen diese als verkürzte Steuer zugrunde.

 

Wann liegt eine Steuerverkürzung vor?

Voraussetzung einer strafbaren Steuerhinterziehung ist der Eintritt des sog. Taterfolgs der Steuerverkürzung oder der Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung setzt voraus, dass diese Steuerverkürzung durch das Gericht bzw. die Steuerfahndung festgestellt werden kann.

Das Gericht muss die Steuerverkürzung dem Grunde und der Höhe nach feststellen. Es müssen also die Tatsachen bezeichnet für die Berechnung der Steuer durch das Gericht festgestellt werden. Erst dann kann und darf das Gericht in eigener Kompetenz die Berechnung der Steuer vornehmen. Kann das Gericht die Steuerverkürzung nicht zweifelsfrei feststellen, kann es also nicht zweifelsfrei feststellen, dass und in welcher Höhe Steuern tatsächlich verkürzt wurden, gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“.

Wie wird eine Steuerverkürzung berechnet?

Die Steuerverkürzung setzt voraus, dass eine Steuer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe festgesetzt oder erhoben wurden. Diese Formulierung bedeutet, dass ein Vergleich zwischen der tatsächlich festgesetzten und erhobenen Steuer und der richtigerweise festzusetzenden und zu erhebenden Steuer erfolgen muss.

Das wiederum bedeutet, dass zum Nachweis einer strafbaren Steuerhinterziehung die Berechnung der richtigerweise festzusetzenden und zu erhebenden Steuer erfolgen muss.

Die Trennung zwischen der strafrechtlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und der Berechnung der daraus folgenden Steuer durch das Tatgericht betont der BGH in seinen Entscheidungen regelmäßig.

Für die Beweiswürdigung im Rahmen der Steuerverkürzung gilt also, dass diese durch das gericht selbst zu erfolgen hat. Schätzungen des Finanzamts darf der Tatrichter seinem Urteil nur zugrunde legen, wenn er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Die Schätzung selbst muss schlüssig und insbesondere wirtschaftlich möglich sein.

Was passiert bei Zweifeln?

Kann die Höhe der Steuerverkürzung nicht zur vollen Gewissheit des Gerichts festgestellt werden, steht aber fest, dass Steuern zu zahlen sind, darf das Gericht schätzen. Einer Verurteilung dürfen aber nur diejenigen Beträge zugrunde gelegt werden, die der vollen Überzeugung des Gerichts entsprechen. Schätzungen müssen nach den Grundsätzen des Strafverfahrens zustande gekommen sein und die abweichenden Grundsätze des Besteuerungsverfahrens beachten. Dazu müssen die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung benannt werden sowie die Schätzungsmethode.

Schätzung im Steuerrecht und im Strafrecht

Im Steuerrecht hat der Steuerpflichtige die mit der Schätzung verbundenen Ungenauigkeiten hinzunehmen. Das Steuerrecht ist von dem Gedanken beseelt, dem Steuerpflichtigen keine Vorteile aus der Verletzung steuerlicher Pflichten zukommen zu lassen. Anders als im Strafrecht ist es bei steuerlichen Schätzungen zulässig, dass Betriebseinnahmen am oberen Rand eines Schätzungsrahmens angesetzt werden.

Im Strafrecht ist der Rahmen anders. Dort darf einem Urteil nur zugrunde gelegt werden, wovon der Richter überzeugt ist. Es darf nur die Mindeststeuer dem Urteil zugrunde gelegt werden. Sicherheitszuschläge sind unzulässig. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben müssen realistisch sein. Schätzungen, die wirtschaftlich unmöglich sind, sind immer unzulässig.

Das Finanzamt bzw. das Strafgericht hat die für die einzelnen Schätzungsmethoden erforderlichen Tatsachen festzustellen. Bei den Methoden kommen der innere wie auch der äußere Betriebsvergleich in Betracht. Es können Zeitreihenvergleiche angestellt werden, Aufschläge kalkuliert werden oder auch auf die Richtsatzsammlung zurückgegriffen werden.

Konsequenzen in der Praxis – Was tun bei einer Schätzung?

Vor diesem Hintergrund muss jede einzelne Schätzung immer überprüft werden. Nicht selten neigen die Betriebsprüfer und Steuerfahnder zu emotional geprägten Schätzungem, die sich im geprüften Betrieb realistisch nicht erzielen lassen.

Schätzungen im Besteuerungsverfahren führen zu der Verpflichtung Steuern zu zahlen. Im Strafverfahren sind die Schätzungen Grundlage der Strafzumessung. Es geht also nicht mehr allein um Geld, sondern um Geld- und auch Freiheitsstrafen. Erst recht vor dem Hintergrund dieser schwerwiegenden Sanktionen sollte eine Schätzung im Strafverfahren überprüft werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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