Das Coronavirus und aktuelle Auswirkungen in Hamburg

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Allgemeinverfügung erlassen

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat nunmehr eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese beinhaltet:

1. Ab einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen ist die Durchführung von Veranstaltungen sowie Versammlungen (öffentliche und nichtöffentliche) verboten.

2. Veranstaltungen im Großen Saal der Elbphilharmonie sind verboten.

3. Diese Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

4. Diese Anordnung tritt am Tage des auf die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger folgenden Tages in Kraft.

5. Diese Anordnung gilt zunächst bis einschließlich 30. April 2020.

6. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.

Auswirkungen

Betroffene können gegen diese Allgemeinverfügung einen Widerspruch einlegen. Da die Verfügung jedoch für sofort vollziehbar erklärt wurde, sollte zusätzlich ein gerichtlicher Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Die Erfolgsaussichten sind – je nach Einzelfall – gesondert zu beurteilen, wobei anzumerken ist, dass der Gesundheitsschutz der Bevölkerung als hoch eingestuft wird.

Weitere Auswirkungen

Die Schulpflicht in Hamburg gilt nach wie vor. Ob einzelne Grundschulen, Stadtteilschulen und/oder Gymnasien geschlossen werden, entscheidet grundsätzlich die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz. In Ausnahmefällen kann auch die Schulleitung „zur Abwehr erheblicher konkreter Gefahren“ die Schließung veranlassen. Die Schulleitungen können im Einzelfall auch Schülerinnen und Schüler vom Unterricht ausschließen, wenn von ihnen eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Jedoch ist Folgendes in Hamburg zu beachten:

„Schülerinnen und Schüler inklusive Ganztag/GBS sowie in einer Kita oder in der Kindertagespflege betreute Kinder, die aktuell oder in den vergangenen 14 Tagen aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind, nehmen – unabhängig von Symptomen – nicht am Schulbetrieb teil beziehungsweise besuchen keine Kita, vermeiden unnötige Kontakte und bleiben vorsorglich 14 Tage zu Hause (die 14 Tage sind ab dem Zeitpunkt des Verlassens des Risikogebietes zu zählen). Grundlage ist hierfür eine Allgemeinverfügung der Gesundheitsbehörde.“

Quelle: https://www.hamburg.de/bgv/pressemeldungen/13707316/2020-03-12-bgv-coronavirus-aktuell/

Bei Fragen rund um die rechtlichen Auswirkungen der erlassenen Allgemeinverfügungen steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Reckling gerne zur Seite. 


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