Das Iran Embargo und das Bereitstellungsverbot des Außenwirtschaftsgesetzes

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Was sollen deutsche und ausländische Unternehmer mit Sitz in Deutschland oder deutsche Staatsangehörige, die im Ausland ein Unternehmen führen, machen, wenn plötzlich eine Person oder eine Gesellschaft (wie z.B. eine Bank) auf der EU-Sanktionsliste steht?

Zunächst besteht die Pflicht aller Unternehmer in Deutschland, sich fortlaufend über geltendes Recht zu informieren. Erst dann können Betroffene eigenverantwortlich beurteilen, ob die wirtschaftlichen Exporte im Bereich des Legalen liegen.

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Auch fahrlässiges Handeln ist nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz strafbar. Deshalb sollte Ihr Handeln so ausgerichtet sein, sich frühzeitig, eigenständig und unabhängig eine Meinung zu bilden. Wenn erst einmal das Zollkriminalamt mit einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss eines BGH-Ermittlungsrichters vor der Tür steht, kann es Ihren Ruin bedeuten.

Einen wichtigen und guten Ausgangspunkt, sich diese Fragen eigenständig zu erarbeiten, bietet die Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz: BAFA).

Hier sind alle aktuellen Entwicklungen aufgezeigt und geltende Rechtsvorschriften können als pdf-Datei heruntergeladen werden.

Es gibt länderspezifische Embargo-Verordnungen (z.B. für Iran, Syrien und Libyen etc.), die der Ausfuhrkontrolle unterliegen. Im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU kann der Rat der EU neue Sanktionen gegen Staaten oder Personen erlassen, die Sie unbedingt beachten sollten.

Für Unternehmen, die mit Iran Geschäfte machen, ist u.a. die Iran-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 961/2010 wichtig. Diese Verordnung hat einen Anhang VIII. Hier sind verschiedene Unternehmen aufgezählt, denen unterstellt wird, die Proliferationsbestrebungen des Iran zu fördern.

Wer mit diesen Unternehmen Geschäfte macht, verstößt unter Umständen gegen das Bereitstellungsverbot des Art. 16 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 961/2010 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG und macht sich strafbar. (Strafandrohung: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren).

Dr. Ebrahim-Nesbat

Rechtsanwalt in Hamburg

(Stand: 16. Mai 2011)

Tel.: 0049 (0) 40 7697 4140


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