Das Problem mit den E-Scooter in Köln

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In Köln haben am 06. September sieben Anbieter von E-Scootern Bergungsaktionen gestartet. Gefunden wurden nur drei, obwohl über 60 bei einem vorherigen Scan an diesem Ort mit einem Sonarboot geortet werden konnten. Im gesamten Rhein liegen heute noch 500 E-Scooter. Doch die Bergungskosten sind teuer, sie sollen im siebenstelligen Bereich liegen.

Nicht nur der Kölner Umweltverein ist enttäuscht, auch für viele Bewohner der Stadt Köln sind die E-Scooter mittlerweile ein Dorn im Auge. Es tauchen immer mehr Konflikte zwischen Nutzern der E-Scooter und anderen Teilnehmern des Straßenverkehrs auf. Viele Kunden werfen die E-Scooter einfach gerade dahin, wo es ihnen passt, ob auf den Gehweg oder auf die Straße. Dazu kommt, dass E-Scooter im Wasser giftig, ätzend und reizend sind. Das Wasser wird verunreinigt.

Doch gibt es für die E-Scooter eine Lösung zum Wohle der Stadt Köln? Wie kann man die E-Scooter beliebter machen und vor allem, welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?

E-Scooter in Köln - Lösung

Neben den Bergungsarbeiten ist es für eine Lösung des Problems der E-Scooter in Köln auch wichtig, den Zeitpunkt der Bergung anzupassen. Vor allem wenn der Pegel des Rheins niedriger ist, scheinen die Erfolgsaussichten der Bergung besser zu sein, eventuell kann man dann die E-Scooter auch schon von außen sehen.

Neben den Bergungsarbeiten bedarf es aber auch präventive Maßnahmen. So müssen mehr Rückgabeorte und auch Abstellverbotsgebiete festgelegt werden. Abstellverbote bedarf es vor allem in der Nähe des Rheins und auch auf Brücken. Die Stadt forderte die Anbieter zudem auf, auf den E-Scootern in Köln die Mail und Telefonnummer der Anbieter anzubringen. Auch durch Diebstahlssicherungen kann eine weitere Störung durch die E-Scooter verringert werden.

Auch sollten die Verleiher dazu verpflichtet werden, ihren Bestand zu dokumentieren, sodass es für sie möglich ist, anzugeben, wieviele E-Scooter von ihnen verloren sind.

Haftung für Bergungsarbeiten in Köln

Möglicherweise kann die Stadt Köln und auch der Verleiher Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Störer, also die Verleiher, Kunden oder Dritte geltend machen.

Es kommt vor allem auf die Frage an, wer überhaupt der Störer ist und damit die Kosten zu tragen hat. Sind die Anbieter wirklich Verhaltens- oder Zustandsstörer? Dafür müssten die Anbieter dazu beigetragen haben, dass solche Schäden entstehen. 

Das könnte vor allem davon abhängig gemacht werden, ob der jeweilige Anbieter auch die erforderlichen Vorkehrungen geschaffen hat, damit seine Kunden die E-Scooter eben nicht in den Rhein werfen.

E-Scooter & Bergungsarbeiten in Köln - Vergleichbarkeit mit Abschleppen?

Beim Abschleppen eines Autos ohne Veranlassung des Halters oder Fahrers kann auch Ersatz der Kosten für Abschleppmaßnahme verlangt werden. Man könnte als Lösung hier eine Analogie ziehen, sowohl hinsichtlich der Bergungsarbeiten der E-Scooter im Rhein in Köln, als auch hinsichtlich verbotswidrig abgestellter E-Scooter.

Bei den Abschleppfällen entsteht u.U. ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Dazu zählen auch die Abschleppkosten. Auch aus §§ 823 I, 823 II i.V.m. § 858 BGB könnten Ansprüche in Betracht kommen.

Im Rahmen der GoA nach §§ 677683 S. 1670 BGB wird durch die Bergung die Pflicht des Störers zur Störungsbeseitigung erfüllt. Damit würde es eigentlich dem Interesse und damit auch dem mutmaßlichem Willen des Störers entsprechen. Dies wird zwar zum Teil kritisiert.  Aber ohnehin ist es irrelevant, ob diese Bergung auch mit dem mutmaßlichen Willen übereinstimmt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Beseitigung eines verbotswidrigen Parkzustands im öffentlichen Interesse (u.a. Verwaltungsgericht Neustadt, Urt. v. 30.06.2017 – 5 K 902/16.NW).

Dieser Gedanke ist auch wohl auf E-Scooter anzuwenden. Es wird im öffentlichen Interesse sein, dass die E-Scooter im Rhein nicht mehr die Umwelt belasten und solche die auf Gehwegen und Straßen rumliegen nicht mehr die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen und die Wege blockieren. Die Beseitigung einer solchen Störung ist eine Maßnahme zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Damit kommt nach § 679 BGB ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht.

Der BGH nahm unter anderem in folgenden Abschleppfällen Ansprüche an:

- BGH, Urt. v. 11. März 2016 – V ZR 102/15

- BGH, Urt. v. 04.07.2014 – V ZR 229/13

- BGH, Urt. v. 02.12.2011 – V ZR 30/11

Auch verwaltungsrechtlich kann ein Kostenerstattungsanspruch aus §§ 59 I, 77 VwVG NRW i.V.m. §§ 1520 II 2 Nr. 7 VO VwVG NRW geltend gemacht werden. Das entschied das BVerwG (Urt. v. 09.04.2014, Az. 3 C 5.13). Auch das OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 06.03.2015 – 3 L 201/11 hat sich bereits mit Abschleppfällen befasst.

Im Falle der Bergung der E-Scooter könnte eine Analogie gezogen werden. Auch hier werden Maßnahmen zur Entfernung getroffen aufgrund rechtswidrig abgestellter bzw. entsorgter E-Scooter. Die Kosten werden größtenteils der Stadt auferlegt, da eben diese die Beseitigung durchführt, obwohl die Pflicht zur Beseitigung den Störern zukommt. Es handelt sich um eine sog. Ersatzvornahme. Die Kosten für eine solche Ersatzvornahme können nach §§ 59 I, 77 VwVG NRW i.V.m. §§ 1520 II 2 Nr. 7 VO VwVG NRW ersetzt verlangt werden.

E-Scooter in Köln - Falschparker

E-Scooter auf dem Gehweg, mitten auf der Straße oder anderswo - hinsichtlich achtlos auf den Gehwegen abgestellter und damit blockierender E-Scooter kann ein Bußgeld verhängt werden. Das Problem ist, dass die Nutzer im Minutenakt wechseln können. Aufgrund dessen kann zur Lösung dieses Problems auch der Verleiher in Köln eine Aufforderung erhalten, dass er die Daten der Nutzer von den E-Scootern an das jeweilige Ordnungsamt weitergibt.

E-Scooter in Köln - Schäden bei dritten Personen

Im Falle eines Schadens an dritten Personen ist der Eigentümer verantwortlich, also zumeist der Verleiher. Es haftet dann seine Versicherung. Oft besteht aber auch eine Selbstbeteiligung für Fahrer.

Eine Haftung der Fahrer nach dem StVG scheidet aus, weil E-Scooter eine langsamere Geschwindigkeit haben.  

E-Scooter in Köln - Strafbarkeit

Das Entsorgen der E-Scooter ist strafbar. So kommt unter anderem eine Strafbarkeit wegen unbefugter Gewässerverunreingung in Betracht. Hier besteht eine mögliche Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Daneben kommt Diebstahl und auch Sachbeschädigung in Betracht.

Foto(s): @pixabay.com/de/users/borismayer77-7811882/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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