Der Sinn und Zweck eines „Behindertentestaments“

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Wenn ein Erblasser eine körperlich oder geistig behinderte Person in seinem Testament bedenken will, ist besondere Vorsicht geboten. Erhält der Erbe Sozialleistungen nach den Sozialgesetzbüchern, können die Sozialhilfeträger unter Umständen ihre Leistungen aufgrund des Erbes kürzen. Warum dies möglich ist und wie man dies durch ein sog. „Behindertentestament“ vermeiden kann, zeigt dieser Blogbeitrag.

Was sozialrechtlich zu beachten ist

Sozialhilfeträger haben nach den Grundsätzen der Sozialgesetzbücher unter Bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe an Bedürftige zu leisten. Diese Zahlungen unterliegen jedoch dem Nachrangigkeitsprinzip – kann sich der eigentlich Bedürftige noch durch eigenes Vermögen oder sonstige Einkünfte seinen Lebensunterhalt erstreiten, werden die Sozialleistungen entsprechend gekürzt. Das bedeutet für den Erbfall: Erhält der bedürftige oder betreute Erbe bzw. Vermächtnisnehmer eine erhebliche Vermögensmasse, verweigert der Sozialhilfeträger in diesem Rahmen die Zahlung von etwaigen Grundsicherungen oder anderen Hilfen.

Wie das Dilemma zu umgehen ist

Zur Umgehung dieses Problems wurden Lösungsmöglichkeiten entwickelt, welche im Wesentlichen folgende Gedanken verfolgen: Zum einen ist im sog. „Behindertentestament“ dem betroffenen Erben ein Nachlasswert zu hinterlassen, welcher seinen Pflichtteilsanspruch übersteigt. Zum anderen sollte hinsichtlich der Nachlassgegenstände, welche der behinderte Erbe bekommen soll, eine Dauertestamentsvollstreckung eingerichtet werden. Der Testamentsvollstrecker kann dem Erben dann genau die Dinge zuwenden, die ihn nicht in die Gefahr der Sozialleistungskürzung bringen.

Folgt man diesen Grundsätzen, kann man sein Behindertentestament auf zwei Weisen ausgestalten: Die Erbschaftslösung setzt die behinderte Person als beschränkten Vorerben ein und die restlichen Erben als Nacherben. Möchte man die damit einhergehenden Verfügungsbeschränkungen des BGB umgehen, kann man die Zuwendungen auch als Vermächtnisse ausgestalten. Die sog. Vermächtnislösung ist allerdings noch nicht höchstrichterlich bestätigt worden, weshalb hier Vorsicht geboten ist.

Unser Rechtstipp lautet: Achten Sie zur Umgehung des Sozialhilferegresses auf präzise Verfügungen hinsichtlich dessen, was der Erbe, der Sozialhilfen bezieht, bekommen soll. Am besten konsultieren Sie zur Fehlervermeidung einen Fachanwalt für Erbrecht, der mit Ihnen das Testament erstellt. 

Zum Thema Behindertentestament sowie zu allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de

DISCLAIMER: Dieser Beitrag ersetzt keine umfassende steuerliche bzw. rechtliche Beratung durch einen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt im Einzelfall. Es handelt sich um einen rein informativen Beitrag. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der in dem Beitrag verwendeten Informationen wird keine Garantie übernommen. Jegliche Haftung für Schäden, die ihre Entstehung in der Nutzung oder Nichtnutzung von Informationen in diesem Beitrag haben, wird ausgeschlossen.


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