Der Verjährungsbeginn - Beginn schon vor durchgeführter Bauabnahme!

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Verjährungsbeginn durch konkludente Bauabnahme (Schlusszahlung)

Eine Bauabnahme führt nicht zwangsläufig als letztentscheidende Maßnahme dazu, dass die Verjährung der Mängelansprüche zu laufen beginnt. Vielmehr kann der Verjährungsbeginn bereits vor Bauabnahme liegen, sodass trotz durchgeführter Abnahme der Werkleistungen des Unternehmers die Verjährung bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt und dementsprechend früher endet.

Bereits die vollständige Bezahlung der Schlussrechnung kann dazu führen, dass eine konkludente (schlüssige) Bauabnahme angenommen werden kann. Die Parteien des Bauvertrages können sich daher nicht darauf verlassen, dass einzig und allein die Bauabnahme als maßgeblicher Zeitpunkt des Verjährungsbeginn herangezogen werden kann. Andere äußere Umstände können dieselbe Abnahmewirkung erzielen.

Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist vielmehr, dass der Auftragnehmer den Umständen nach davon ausgehen konnte und musste, dass der Auftraggeber mit den Werkleistungen einverstanden ist und diese als fachgerecht anerkennt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung vollständig bezahlt, ungeachtet dessen, ob im Nachgang eine weitere Bauabnahme in Form einer Baubegehung erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Unternehmer aufgrund des Verhaltens des Auftraggebers (keine Beanstandung von mangelhaften Leistungen o.ä.) von einer „Anerkennung des Werks durch den Auftraggeber“ von einer Bauabnahme ausgehen konnte.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich

Tätigkeitsschwerpunkt Immobilienrecht / Baurecht 


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