Der wesentliche Unterschied zwischen Vermächtnis und Auflage

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Erstellt der Erblasser kein Testament, geht das Erbe mit seinem Tod zu gleichen Teilen auf seine gesetzlichen Erben über. Über einzelne Nachlassgegenstände kann ein Miterbe dann alleine nicht verfügen. Dies ist erst nach einer Auseinandersetzung mit der Erbengemeinschaft möglich. Der Erblasser kann jedoch in seinem Testament ( § 1937 BGB) oder durch Erbvertrag (§ 1941 BGB) bestimmte Anordnungen sowohl hinsichtlich der Erbeinsetzung als auch des Nachlasses treffen.

So kann der Erblasser mittels einer Teilungsanordnung oder eines Vorausvermächtnis regeln, wie der Nachlass im Einzelnen verteilt werden soll. Mit einer Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB will der Erblasser keine bestimmten Erben begünstigen, daher ist der einzelne Erbe den Miterben zum Wertausgleich verpflichtet, wenn der zugewendete Vermögensgegenstand wertmäßig höher liegt als der eigentliche Erbteil des Erben.

Mit einem Vorausvermächtnis kann der Erblasser anordnen, dass die Miterben untereinander nicht ausgleichspflichtig sind, § 2150 BGB. Das Vorausvermächtnis dient also dazu, einem Erben einen Vermögensvorteil zusätzlich zum eigentlichen Erbe zuzusprechen. Der Erblasser kann allerdings nicht nur einem Erben einen Vermögensvorteil zuwenden, sondern nach § 1939 BGB auch einem Dritten, ohne diesen als Erbe einzusetzen.  Der Vermächtnisnehmer erlangt somit keine Erbenstellung, sondern nach § 2174 BGB nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten. Beschwerter ist dann derjenige, der das Vermächtnis erfüllen muss. Er muss daher auch nicht die Pflichten eines Erben übernehmen wie beispielsweise der Nachlassverwaltung oder der Auseinandersetzung mit Gläubigern.  Anders als bei der Erbeinsetzung erhält der Vermächtnisnehmer den Vermögensvorteil nicht kraft Gesetz, sondern er muss sein Forderungsrecht nach dem Erbfall geltend machen. Als Vermächtnisnehmer kommt grundsätzlich jede natürlich und auch juristische Person, also jede rechtsfähige Person, in Betracht. Sogar ungeborene Kinder können ein Vermächtnis erhalten. Die Forderung des Vermächtnisnehmers entsteht gem. § 2176 BGB mit dem Erbfall des Erblassers.

Wurde im Testament oder Erbvertrag nicht ausdrücklich erklärt, ob ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung gewollt ist, muss dies anhand einer Auslegung nach § 2087 Abs. 2 BGB ermittelt werden. Sofern sich die Zuwendung auf einzelne Gegenstände beschränkt, ist im Zweifel von einem Vermächtnis auszugehen, § 2087 Abs. 2 BGB.

Neben der Erbeinsetzung und der Vermächtniszuwendung kann der Erblasser einem Dritte durch Auflage etwas zuwenden. Nach § 1940 BGB kann der Erblasser durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden. Somit wendet der Erblasser dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer etwas durch Testament oder Erbvertrag zu, aber verlangt gleichzeitig etwas von diesem. Die Auflage ermöglicht dem Erblasser ein bestimmtes Tun oder Unterlassen in seinem Testament oder Erbvertrag festzulegen, das er sich von dem Beschwerten wünscht. Häufig werden Auflagen im Zusammenhang mit Grabpflege oder der Tierversorgung getroffen.

Sowohl bei einem Vermächtnis als auch bei einer Auflage wird der Beschwerte verpflichtet, die Anweisungen des verstorbenen Erblassers zu befolgen. Durch die Auflage wird niemand begünstigt, sondern lediglich mit Pflichten zur Erfüllung belastet. Die Anordnung verschafft somit dem durch die Auflage Begünstigten vergleichsweise zur Erbeinsetzung oder zum Vermächtnis nur eine schwache Rechtsposition.

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