Die Aussage "Ich war zu schnell" reicht nicht als Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes

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Die Aussage eines Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes gegenüber der Polizei „Stimmt, ich war zu schnell“ genügt nicht zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes wegen unangepasster Geschwindigkeit. Auch eine Schätzung des Polizeibeamten ohne jeden weiteren Nachweis genügt nicht. Das hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

Vorliegend wurde dem Betroffenen von der Polizei vorgeworfen, in einer ausgeschilderten „Zone 30“ unangemessen schnell gefahren zu sein. Der Polizeibeamte konnte jedoch nicht genau sagen, aus welchen Umständen er auf eine angeblich gefahrenen (zu hohe) Geschwindigkeit geschlossen hätte. Der Polizeibeamte war offensichtlich auf die Idee gekommen, dem Betroffenen in einer 30er-Zone den Vorwurf einer „unangepassten“ Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO zu machen, offenbar ohne zu wissen, dass hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ein schon mutiger Ansatz.

Das Amtsgericht führt hier zutreffend aus: „ohne jegliche tatsächliche Feststellungen erscheint die polizeiliche Schätzung auch im Rahmen der Beurteilung der nicht angepassten Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO nicht ausreichend als Verurteilungsgrundlage.“ Das Gericht konnte zwar feststellen, dass der Betroffene die Hansastraße in Dortmund in südlicher Fahrtrichtung zur Tatzeit entlanggefahren ist, doch konnte der anzeigenerstattende Polizeibeamte zur Geschwindigkeit des Betroffenen nur pauschale Angaben machen. Er erklärte zwar, dass an der Tatörtlichkeit eine Zone 30 beschildert sei und der Betroffene in dem innerstädtischen Bereich den Umständen nach zu schnell gefahren sei. Der Betroffene sei auch über 30 km/h gefahren.

Die Feststellungsanforderungen sind auch nicht durch das (in der Hauptverhandlung in Abrede gestellte) Geständnis des Betroffenen am Tatort („Es stimmt, ich war zu schnell“) herabgesetzt. Dies nahm das Amtsgericht auch völlig zutreffend an, denn auch ein km/h zu schnell wäre „zu schnell“ und würde damit bereits die Aussage des Betroffenen erklären.

 (AG Dortmund, Urteil vom 06.02.2018 – 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17)



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