Die Bauabnahme – Augen auf beim Abnahmeprotokoll!

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Der Inhalt des Abnahmeprotokolls ist rechtlich bindend

Das Abnahmeprotokoll und der Inhalt dieses Protokolls ist rechtlich bindend, wenn beide Parteien – Auftragnehmer und Auftraggeber – dieses unterzeichnen. Das OLG Bamberg hat unter dem Aktenzeichen 5U99/15 entschieden, dass die Bauvertragsparteien in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll rechtswirksame Erklärungen abgeben können, die über den ursprünglichen Vertragsinhalt hinausgehen.

Die Parteien können beispielsweise im Abnahmeprotokoll vereinbaren, dass die Gewährleistungszeit verlängert oder verkürzt wird. In dem vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall hatte dies erhebliche Auswirkungen und rechtliche Folgen für den Bauunternehmer. Im Rahmen des Abnahmeprotokolls wurden Gewährleistungsfristen erheblich verlängert. Der Bauunternehmer hatte das Abnahmeprotokoll ohne Sichtung unterzeichnet und damit mit dem Auftraggeber die Vereinbarung getroffen, dass die Gewährleistungszeit deutlich über den gesetzlichen Fristen liegt. Dies war mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für den Unternehmer verbunden.

Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, dass der Bauunternehmer das Abnahmeprotokoll unterzeichnet. Ausreichend ist es, wenn der Auftraggeber dieses Protokoll unterschreibt, da es sich bei dem Abnahmeprotokoll um eine einseitige Willenserklärung des Auftraggebers handelt. Eine Unterschrift des Unternehmers ist daher auf dem Protokoll nicht notwendig, so hatte bereits das OLG Hamburg entschieden.

Fazit & Praxis-Hinweis

Der Bauunternehmer sollte zwingend das Abnahmeprotokoll sorgfältig lesen und entsprechende Rügen ohne schuldhaftes Zögern – also unverzüglich nach Kenntniserlangung – gegenüber dem Auftraggeber anzeigen. Unterlässt der Unternehmer dies, so entfaltet das Abnahmeprotokoll eine rechtlich bindende Wirkung, was entsprechende Folgen für den Unternehmer hat.

Eine fehlende Unterschrift ist nicht zwingend nachteilig für den Bauunternehmer. Sofern die Parteien jedoch weitere Regelungen über die Verjährung von Ansprüchen oder die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers treffen möchten, können Sie dies im Abnahmeprotokoll rechtlich wirksam tun. Hierfür ist sodann die Unterschrift beider Vertragsparteien notwendig. Dem Bauunternehmer muss jedoch bewusst sein, dass dies rechtlich für ihn bindend ist und im Zweifelsfall weitere Rechtsfolgen hat.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

RA Finn Streich

Schwerpunkt Bau-/Immobilienrecht


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