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Abnahmeprotokoll - was Sie wissen und beachten müssen!

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Abnahmeprotokoll - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Das Abnahmeprotokoll dient als wichtiges Beweisdokument im Rahmen der Bauabnahme eines neu errichteten Hauses.
  • Hierin werden die Mängel am neu errichteten Gebäude schriftlich dokumentiert.
  • Das Abnahmeprotokoll muss einige Angaben enthalten, wie beispielsweise den Namen des Bauherrn, den Ort und das Datum der Bauabnahme sowie bereits bekannte, noch nicht behobene und sichtbare neue Mängel.
  • Die Bauabnahme ist für jeden Bauherrn verpflichtend und ist gesetzlich in § 640 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert.
  • Neben dem Abnahmeprotokoll muss darüber hinaus zwischen dem Übernahmeprotokoll und dem Übergabeprotokoll unterschieden werden.

Was ist ein Abnahmeprotokoll und welche Bedeutung hat es?

Im Zuge der Bauabnahme eines Hausneubaus, die in § 640 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, erfolgt die Prüfung, ob alle Vorgaben der Baubeschreibung und des Bauvertrages erfüllt und eingehalten wurden. Der Bauherr bestätigt bei der Bauabnahme, dass das Gebäude gemäß den Vorgaben des Bauvertrags und der Baubeschreibung errichtet worden ist.

Im Abnahmeprotokoll hat der Bauherr die Möglichkeit, zum letzten Mal vorhandene Mängel anzumerken. Diese muss das Bauunternehmen folglich beheben. Es muss sich jedoch nicht zwangsläufig um Schäden am Bau handeln.

Ist das Abnahmeprotokoll sowohl vom Bauherrn als auch vom Bauunternehmen unterschrieben worden, kehrt sich die sogenannte Beweislast um. Das bedeutet, das errichtete Gebäude ist nun im Besitz des Bauherrn. Bei nach der Bauabnahme ersichtlichen Mängeln muss der Abnehmer grundsätzlich nachweisen, dass diese vor der Abnahme bereits vorlagen. 

Werden zu einem späteren Zeitpunkt noch Mängel festgestellt und der Bauherr verlangt, dass das Bauunternehmen dafür haftet, steht er in der Beweispflicht. Der Bauherr muss den Nachweis liefern, dass die Arbeiten am Gebäude nicht den Vorgaben der Baubeschreibung und des Bauvertrags entsprochen haben.

Der Inhalt eines Abnahmeprotokolls

In § 12 Abs. 4 Nr. 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) ist festgesetzt, dass eine Bauabnahme schriftlich zu dokumentieren ist. Dieses Protokoll beinhaltet eine Reihe von Angaben, wie unter anderem:

  • den Namen des Bauherrn
  • die Adresse des Gebäudes, das errichtet wurde
  • den Ort und das Datum der Bauabnahme
  • die bei der Bauabnahme anwesenden Personen
  • die Auftragsnummer und das Datum des Bauvertrags, der zwischen Bauunternehmer und Bauherrn abgeschlossen wurde
  • die exakte Benennung der Bauleistungen, die es abzunehmen gilt
  • die Beschreibung und die Auflistung sichtbarer neuer, bereits bekannter und noch nicht behobener Mängel
  • die Angabe des Termins, bei dem die erneute Bauabnahme nach der Mängelbehebung erfolgen soll
  • die Unterschrift des Bauunternehmers und des Bauherrn

Muster des Abnahmeprotokolls stehen unter anderem online zur Verfügung.

Anzumerken ist, dass die Unterschrift bei der Bauabnahme gegebenenfalls verweigert werden kann. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn im Haus noch keine zufriedenstellende Stromversorgung zur Verfügung steht.

Was ist unter einem Übergabe- und Übernahmeprotokoll zu verstehen?

Grundsätzlich ist zwischen dem Abnahmeprotokoll, dem Übergabeprotokoll und dem Übernahmeprotokoll zu unterscheiden.

Übergabeprotokoll

Hier ist zwischen dem Übergabeprotokoll beim Hauskauf und bei einer Mietwohnung zu unterscheiden. Im Wohnungsübergabeprotokoll sollte beim Ein- und Auszug der Zustand der Mietwohnung schriftlich dokumentiert werden.

Das Übergabeprotokoll beim Hauskauf dient dem Käufer der Immobilie als Beweis, um spätere Mängel anzuzeigen. Es wird in der Regel in dreifacher Ausfertigung erstellt.

Übernahmeprotokoll

Das Übernahmeprotokoll wird im Rahmen der Übernahme eines Mietshauses bzw. beim Einzug in eine Mietwohnung erstellt. Es beinhaltet eine Bestandsaufnahme des Wohnraumes und kann vom Mieter und Vermieter angefertigt werden. Letztlich ist es von beiden Parteien zu unterschreiben.

Foto(s): ©Pexels/Ron Lach

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